Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Thieren  aus  Nalien.

Vom  6.  Juli  1893.

Auf  Grund  des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vom  23.  Juni  1880,  betreffend  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt  S.  153),  sowie  unter  Hinweisung
auf  §.  66  Ziff.  1  und  §.  67  dieses  Gesetzes,  auf  §.  328  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  und  auf  Art.  25  Ziff.  4  des  Landespolizeistrafgesetzes  wird  bezüglich  der
Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Thieren  aus  Italien  Nachstehendes  verfügt:

I.  Die  Einfuhr  von  Schafen  und  Ziegen  aus  Italien  ist  verboten.

II.  Die  Einfuhr  von  Rindern  und  Schweinen  aus  Italien  ist  nur  zum  Zwecke
sofortiger  Abschlachtung  nach  den  Städten  Cannstatt,  Eßlingen,  Gmünd,  Göppingen,
Heilbronn,  Ludwigsburg,  Stuttgart  und  Ulm,  die  Einfuhr  von  Schweinen  auch  nach
den  Städten  Heidenheim,  Reutlingen  und  Tuttlingen  unter  nachstehenden  Bedingungen
gestattet:

1)  Die  Einfuhr  darf  nur  über  Friedrichshafen  erfolgen  und  ist  nur  während  der
Wochentage  und  in  den  Tagesstunden  zulässig,

2)  jede  Sendung  muß  mit  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnissen  begleitet  sein.

Für  Rinder,  mit  Ausnahme  der  Kälber,  sind  Einzelpässe  beizubringen,  für  Kälber
und  Schweine  sind  Gesammtpässe  zulässig,  falls  darin  die  einzelnen  Thiere  nicht  nur
nach  ihrer  Stückzahl,  sondern  auch  nach  Gattung  (Nasse),  Farbe  und  sonstigen  äußeren
Merkmalen  in  einer  Weise  gekennzeichnet  sind,  welche  eine  Prüfung  der  Identität
ermöglicht.

Die  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  müssen  von  der  zuständigen  Orts=  oder
Polizeibehörde  ausgestellt  und  mit  der  Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  won
der  Staatsbehörde  hiezu  besonders  ermächtigten  Thierarztes  darüber  versehen  sein,

a)  daß  die  Thiere  von  ihm  untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind,

b)  daß  am  Herkunftsorte  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage
vor  der  Absendung  eine  auf  die  betreffende  Viehgattung  übertragbare  Seuche
nicht  geherrscht  hat.