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der Artikel 10 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen gegen-
seitiger Auslieferung der Verbrecher vom 24. Jannar 1874, Reichs-Gesetzblatt S. 113 ff.,
maßgebend ist; hienach bedarf es für die Durchlieferung der von Italien an Deutschland
auszuliefernden Verbrecher durch die Schweiz stets eines Antrags an die schweizerische
Regierung auf dem diplomatischen Wege.
In gleicher Weise wird, wenn zur Vollziehung einer Auslieferung von Deutschland
au Italien eine Durchlieferung durch schweizerisches Gebiet stattfinden muß, die Geneh-
migung der Durchlieferung von der italienischen Regierung bei der Schweiz zu erwirken sein.
Die in Artikel II des gekündigten Abkommens vom 25. Juli 1873 vorgesehene Ueber-
gabe eines bezüglichen Transportbefehls an die schweizerischen Polizeibehörden von Seiten
der italienischen beziehungsweise deutschen Behörden kommt künftighin in Wegfall, und
ebenso hat nunmehr die in Artikel III jenes Abkommens angeordnete unmittelbare Er-
stattung der Durchlieferungskosten an den abliefernden schweizerischen Beamten zu unter-
bleiben; es ist vielmehr den schweizerischen Behörden zu überlassen, die Erstattung dieser
Kosten auf dem diplomatischen Wege herbeizuführen.
Stuttgart, den 27. September 1893.
Faber. Mittnacht. Schmid.
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Verwendung roth oder grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der
Fuhrwerke und Fahrräder (Gelocipede) bei Nacht. Vom 29. September 1893.
Um den Gefahren zu begegnen, welche daraus entstehen können, daß rothes und
grünes Licht, welches bei Nacht als Signal für Eisenbahnzwecke dient, auch bei der Be-
leuchtung von Fuhrwerken und Fahrrädern (Velocipeden) zur Benützung kommt, wird in
Ergänzung der §§. 3 der Ministerialverfügungen vom 16. September 1888, betreffend
die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht (Reg. Blatt S. 317), und betreffend den Rad-
fahr-(Velociped-) -Verkehr (Reg. Blatt S. 319), mit Allerhöchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät verfügt, daß die vorgeschriebene Beleuchtung der Fuhrwerke
und Fahrräder (Velocipede) bei Nacht nicht durch roth oder grün geblendete Laternen
erfolgen darf.
Stuttgart, den 29. September 1893. Schmid.