Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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der Artikel 10 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen gegen- 
seitiger Auslieferung der Verbrecher vom 24. Jannar 1874, Reichs-Gesetzblatt S. 113 ff., 
maßgebend ist; hienach bedarf es für die Durchlieferung der von Italien an Deutschland 
auszuliefernden Verbrecher durch die Schweiz stets eines Antrags an die schweizerische 
Regierung auf dem diplomatischen Wege. 
In gleicher Weise wird, wenn zur Vollziehung einer Auslieferung von Deutschland 
au Italien eine Durchlieferung durch schweizerisches Gebiet stattfinden muß, die Geneh- 
migung der Durchlieferung von der italienischen Regierung bei der Schweiz zu erwirken sein. 
Die in Artikel II des gekündigten Abkommens vom 25. Juli 1873 vorgesehene Ueber- 
gabe eines bezüglichen Transportbefehls an die schweizerischen Polizeibehörden von Seiten 
der italienischen beziehungsweise deutschen Behörden kommt künftighin in Wegfall, und 
ebenso hat nunmehr die in Artikel III jenes Abkommens angeordnete unmittelbare Er- 
stattung der Durchlieferungskosten an den abliefernden schweizerischen Beamten zu unter- 
bleiben; es ist vielmehr den schweizerischen Behörden zu überlassen, die Erstattung dieser 
Kosten auf dem diplomatischen Wege herbeizuführen. 
Stuttgart, den 27. September 1893. 
Faber. Mittnacht. Schmid. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Verwendung roth oder grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der 
Fuhrwerke und Fahrräder (Gelocipede) bei Nacht. Vom 29. September 1893. 
Um den Gefahren zu begegnen, welche daraus entstehen können, daß rothes und 
grünes Licht, welches bei Nacht als Signal für Eisenbahnzwecke dient, auch bei der Be- 
leuchtung von Fuhrwerken und Fahrrädern (Velocipeden) zur Benützung kommt, wird in 
Ergänzung der §§. 3 der Ministerialverfügungen vom 16. September 1888, betreffend 
die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht (Reg. Blatt S. 317), und betreffend den Rad- 
fahr-(Velociped-) -Verkehr (Reg. Blatt S. 319), mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät verfügt, daß die vorgeschriebene Beleuchtung der Fuhrwerke 
und Fahrräder (Velocipede) bei Nacht nicht durch roth oder grün geblendete Laternen 
erfolgen darf. 
Stuttgart, den 29. September 1893. Schmid.
	        
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