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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Sicherung der militärischen Friedens-pulvermagazine gegen Feuersgefahr.
Vom 3. Oktober 1893.
Auf Grund des §. 368 Ziff. 8 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des
Artikels 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird zur Sicherung
der militärischen Friedens-Pulvermagazine gegen Feuersgefahr mit Allerhöchster Gench-
migung Seiner Königlichen Mojestät Füodhsthendes verfügt:
In der Umgebung der militärischen Seilen, Pulvermagazine ist bis zu einer Ent-
fernung von 225 m von dem Magazinsgebäude oder dessen Schutzwall die Ausübung der
Jagd mit Feuergewehren untersagt. s.2
Weitere Sicherheitsmaßregeln, wie das Verbot des Raucheus, des schnellen Vorbei-
fahrens, des Anzündens von Feuer und des Abbrennens von Feuerwerk auf freiem Felde
u. s. w., innerhalb gewisser Entfernungen von den Magazinen, sind unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse auf Antrag der Militärbehörde (Kommandantur beziehungsweise
Garnison-Kommando) durch ortspolizeiliche Vorschrift zu treffen.
Stuttgart, den 3. Oktober 1893.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Neutlingen.
Vom 7. Oktober 1893.
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Reutlingen gestorben ist, wird
auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer Neu-
wahl für die Stadt Reutlingen angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver-
weilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die
Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-
Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahl-
gesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche