A. Die Staatsprüfung. 39
aus einem Prüfungsfache völlige Unwissenheit in diesem Fache bekundet
haben; dieser Fall träte ein, wenn ein Humanist in der Geschichte oder im
Deutschen gar nicht bestände, oder wenn ein Realist in einem der zwei Hauptfächer
versagte, natürlich auch bei Unkenntnis in der Pädagogik und Philosophie.
In den einzelnen Prüfungsgegenständen wie für die Gesamtheit wird das
Urteil ausgedrückt durch I (sehr gut), II (gut), III (genügend), IV (ungenügend),
wobei Zwischennoten gegeben werden können I—II, usw.
Bei der Zusammenrechnung der Einzelnoten gibt 10—1,5 -1; 1,6—2,5
-= II; 26—8,1 = Ill; 92—4 = IV.
Kandidaten, welche als Gesamtleistung die IV erlangt haben, ist das Zeugnis
zu versagen. — (lanz besondere Vorschriften existieren noch über die Wertschätzung
der einzelnen Teile jeder Prüfung; so wird der deutsche Aufsatz
und die Übersetzung ins Lateinische je 5fach, die Übersetzung aus dem Lateinischen,
die Übersetzung aus dem Griechischen, die mündliche Prüfung aus den
lateinischen Klassikern, die mündliche Prüfung aus den griechischen Klassikern
und die mündliche Prüfung aus der Geschichte je 4fach, die mündliche Prüfung
aus der deutschen Literatur und der historischen Grammatik fach, die mündliche
Prüfung in römischer und griechischer Literaturgeschichte und in den
griechischen und römischen Altertümern je 2fach in Anschlag gebracht; ähnlich
bei der mathematischen und neuphilologischen Prüfung. Es herrscht also hier
das Noten- oder Punktiersystem.!)
Wie in der Praxis in Bayern später diese Noten angesehen werden, ist
aus 8 30 ersichtlich: „III in beiden Prüfungen = Lehrbefähigung für die 4
unteren Klassen, II eine solche für die unteren und mittleren Klassen (1.—6. in
Bayern) oft auch weiter, I für alle Klassen (1.—9.)“.
So sind in Bayern dem Zeugnis nach zwei Klassen von Oberlehrern, drei
Klassen ihrem Studiengange und ihrer Bildung nach: Humanisten mit der notwendigen
Fakultas für Deutsch und Geschichte, Realisten mit mathematischer,
Realisten mit neuphilologischer Bildung.
In Württemberg existieren ebenfalls drei Zeugnisgrade, aber nur zwei
Klassen ihrer Vorbildung nach, denn die zwei Arten von Realisten sind dort,
wie oben mitgeteilt, dadurch einander genähert, daß die mathematischen Realisten
eine „Ergänzungsprüfung“ in den neueren Sprachen zu bestehen haben, d. h.
sich eine Nebenfakultas hierin holen müssen, und die neusprachlichen Realisten
eine solche in der Mathematik; — Die Humanisten haben aus Lateinisch und
Griechisch als drittem Hauptfach nach eigener Wahl entweder Deutsch oder
Geschichte oder Französisch oder Hebräisch zu wählen; daß in der zweiten
Dienstprüfung hier alle in der Philosophie und Pädagogik examiniert werden und
zwei Lehrproben abhalten müssen, also die „Allgemeine Prüfung“ nach preußischnorddeutscher
Art hier gesondert und nach der Fachprüfung abzulegen ist, ist
ebenfalls schon betont.
ui
!) Vergl. über dies System unten am Schluß des Abschnittes über die Reifeprüfung.