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Grundakten vernichtet sind, Eigenehums-, Hopotheken= oder andere Realrechte
oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in die Amts= und Intelligenzblätter
der Regierung zu Liegnitz dreimal (monatlich einmal) einzurückende
und an der Gerichtsstelle auszuhängende Vorladung öffentlich
aufgesordert werden, ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen
Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist,
bei dem vorgedachten Gerichtsamte anzumelden und nachzuweisen.
2) Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behält zwar seine Rechte gegen
die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch
an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches noch in
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindek, er verliert
aber, so weit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst
zur Eintragung angemeldet, oder wenn der Richter aus andern Dokumenten
davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Eintragung
bewilligt hat,
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Drikten, der im redlichen
Glauben an die Richtigkeit des Hppothekenbuchs, nach dessen Einrichtung,
das Grundstäck oder die Gerechtigkeit erwirbt,
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, deren
Hppotheken oder andere Real-Ansprüche vor den seinigen angemeldet
und demnächst zur Eintragung geeignet befunden sind,
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente späterhin gemachten
Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergangenen
Aufforderung entstandenen Schaden.
Diese Folgen sind in der öffentlichen Aufforderung zu 1. den Ausbleibenden
anzukündigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederherstellung
der Grundakten und der vorbenannten Dokumente von allen Gerichtskosten
und Stempelgebühren befreit seyn.
4) Wenn nach diesen Vorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch
weiter keines besonderen Aufgebots zur Amortisation der bis dahin verlornen,
auf einen gewissen Inhaber lautenden, mit Rekognitionen versehenen
Hypotheken-Instrumente, welche die Grundstücke betreffen, die innerhalb
des Bezirks belegen sind, auf welchen sich das Aufgebot erstreckt,
vielmehr soll die Quittung oder, so weit der Anspruch noch besteht, der
Mortifkationsschein des Berechtigten, auch die Stelle des Praklusions=Erkenntnisses
vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur erfolgten
Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet worden, ist das Ge-(No.
1814.) richts-