Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Grundakten  vernichtet  sind,  Eigenehums-,  Hopotheken=  oder  andere  Realrechte
  oder  Ansprüche  zustehen,  sollen  durch  eine  in  die  Amts=  und  Intelligenzblätter
  der  Regierung  zu  Liegnitz  dreimal  (monatlich  einmal)  einzurückende
  und  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängende  Vorladung  öffentlich
aufgesordert  werden,  ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen
  Frist,  deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,
bei  dem  vorgedachten  Gerichtsamte  anzumelden  und  nachzuweisen.
2)  Wer  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leistet,  behält  zwar  seine  Rechte  gegen
  die  Person  seines  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich  auch
an  das  ihm  verhaftete  Grundstück  halten,  so  lange  sich  solches  noch  in
den  Händen  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  befindek,  er  verliert
aber,  so  weit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch  nicht  selbst
zur  Eintragung  angemeldet,  oder  wenn  der  Richter  aus  andern  Dokumenten
  davon  Kenntniß  erhielt,  solche  nicht  anerkannt  und  deren  Eintragung
  bewilligt  hat,
a)  sein  Realrecht  in  Beziehung  auf  jeden  Drikten,  der  im  redlichen
Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Hppothekenbuchs,  nach  dessen  Einrichtung,
  das  Grundstäck  oder  die  Gerechtigkeit  erwirbt,
b)  sein  Vorzugsrecht  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren
  Hppotheken  oder  andere  Real-Ansprüche  vor  den  seinigen  angemeldet
  und  demnächst  zur  Eintragung  geeignet  befunden  sind,
und  haftet  zugleich  für  jeden  von  seinem  Dokumente  späterhin  gemachten
Mißbrauch  und  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen
  Aufforderung  entstandenen  Schaden.

Diese  Folgen  sind  in  der  öffentlichen  Aufforderung  zu  1.  den  Ausbleibenden
  anzukündigen.

3)  Die  Interessenten  sollen  bei  diesem  Aufgebote  und  bei  der  Wiederherstellung
  der  Grundakten  und  der  vorbenannten  Dokumente  von  allen  Gerichtskosten
  und  Stempelgebühren  befreit  seyn.

4)  Wenn  nach  diesen  Vorschriften  das  Aufgebot  erfolgt  ist,  bedarf  es  auch
weiter  keines  besonderen  Aufgebots  zur  Amortisation  der  bis  dahin  verlornen,
  auf  einen  gewissen  Inhaber  lautenden,  mit  Rekognitionen  versehenen
  Hypotheken-Instrumente,  welche  die  Grundstücke  betreffen,  die  innerhalb
  des  Bezirks  belegen  sind,  auf  welchen  sich  das  Aufgebot  erstreckt,
vielmehr  soll  die  Quittung  oder,  so  weit  der  Anspruch  noch  besteht,  der
Mortifkationsschein  des  Berechtigten,  auch  die  Stelle  des  Praklusions=Erkenntnisses
  vertreten.

5)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche  gegenwärtig  und  bis  zur  erfolgten
  Einrichtung  des  Hypothekenbuchs  eingeleitet  worden,  ist  das  Ge-(No.

  1814.)  richts-