Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

133

Gesetz-Sammlung

 

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  17.  —

 

 

(No.  1815.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  28.  Juni  1837.,  betreffend  die  Einziebung  der
Geldbeträge,  welche  die  Mediatstädte  der  Provinz  Posen  zur  Entschädigung
der  durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1833.  aufgehobenen  persönlichen  und
gewerblichen  Abgaben  aufzubringen  haben.

Un  die  Einziehung  der  Geldbeträge,  welche  die  Mediatstädte  der  Provinz
Posen  zur  Entschädigung  der  durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1833.  ausgehobenen
  gewerblichen  und  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  aufzubringen  haben,
zu  erleichtern  und  das  Anschwellen  bedcutender  Rückstände  zu  verhüten,  bestimme
Ich  hierdurch  auf  den  Antrag  des  Scaatsministeriums:  Sobald  die  von  den
Grundherren  angemeldeten  Ansprüche  nach  §&.  5.  des  gedachten  Gesetzes,  auf  den
Grund  des  Besitzstandes  durch  das  Resolut  der  Regierungen  sestgestellt  sind,
haben  diese  Behörden  den  Geldbetrag  der  festgestellten  Ansprüche  zu  berechnen,
und  ohne  Rücksicht  auf  die  eingelegten  Rechtsmittel  provisorisch  nach  Maaßgabe
éé.  6.  des  Gesetzet,  sowohl  die  laufenden,  als  die  seit  dem  1.  Januar  1834.  rückständigen
  Geldbeträge  in  den  Mediatstädten  zur  Repartition  und  Einziehung  zu
bringen.  Die  eingezogenen  Geldbeträge  sind  von  der  Amortisationskasse  zinsbar
zu  belegen.  Müssen  in  Verfolg  einer  rechtskräftigen  Entscheidung  der  von  den
Grundherren  angemeldeten  Ansprüche,  die  aufzubringenden  Geldbetrdge  einer
Mediatstadt  herabgesetzt  werden,  oder  findet  demgemäß  eine  gänzliche  Befrciung
davon  statt,  so  wird  das  zu  viel  eingezogene  mit  den  aufgekommenen  Zinsen
durch  Abrechnung  auf  die  laufenden  Beträge,  oder  durch  baare  Rückzahlung
erstattet.  Wegen  Auszahlung  der  Eneschädigungsrenten  an  die  Grundherren
bewende  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes.  Diese  Order  ist  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  28.  Juni  1837.
2  Friedrich  Wilhelm.
n
das  Staatsministerium.

 

(No.  1815—1810.)  Jabrgang  1877.  3  ([No.  1816.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1837.)