Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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schäftigung — ob als Schiffsknecht, Matrose, Schiffsgehilfe, Steuermann und dergl. — 
anzugeben. 
Die Zeugnisse müssen von einem öffentlichen Beamten beglaubigt sein. 
8. 8. 
Das Gesuch um Ertheilung eines Schifferpatents ist nebst den in 8. 6 genannten 
Zengnissen bei der Hafendirektion Friedrichshafen einzureichen. 
S. 9. 
Sind die Bedingungen erfüllt, so wird das Patent von der Hafendirektion nach dem 
Muster der Anlage A zur Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den 
Bodensee ausgefertigt und ausgehändigt. 
Ueber die Ausstellung von Schifferpatenten ist von der Hafendirektion ein Ver- 
eichniß zu führen. 
8. 10. 
Die Einziehung der Schifferpatente steht der Hafendirektion zu. 
Von jeder Einziehung eines Schifferpatents ist in dem Schifferverzeichniß (8. 9) 
Vormerkung zu machen. 
F. 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 6—10) finden auf die Berechtigung zur 
selbständigen Führung von Schiffen, welche dem Betrieb der staatlichen Schiffahrts- 
verwaltung gewidmet sind, nur insoweit Anwendung, als es sich um die persönlichen 
Eigenschaften des Schiffsführers handelt (Z. 5 des Schlußprotokolls zur Internationalen 
Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee). 
Im übrigen beschließt über die Zulassung zur selbständigen Führung solcher Schiffe 
und über die Zurücknahme derselben die zuständige Behörde der staatlichen Schiffahrts- 
verwaltung nach Maßgabe der betreffenden besonderen Verwaltungsvorschriften. 
Stuttgart, den 11. April 1893. 
Mittnacht. Schmid.
	        
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