Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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S. 2) und die 88. 7 und 13 der Königlichen Verordnung vom 20. Mai 1883, betreffend 
Staatsprüfungen im Maschinenfache (Reg. Blatt S. 67), bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 10. Mai 1893. 
Mittnacht. Schmid. Riecke. 
Bekanntmachung der Tivilkammer des K. Landgerichts gall, 
betreffend eine Abänderung des Familienstatuts der Grafen von Berlichingen, Rogacher Linie. 
Vom 20. April 1893. 
In dem Theilungsvertrag zwischen Graf Götz von Berlichingen in Karlsruhe 
und Graf Erich von Berlichingen, Sekondelientenant im Ulanenregiment König 
Karl (1. Württ.) Nr. 19 in Stuttgart, vom 9. Juli 1889, bezw. 25./26. Dezember 1892, 
durch welchen das im Oberamtsbezirk Künzelsan gelegene Stammgut mit den Rittergütern 
Rossach, Halsberg und Neuhof dem Grafen Erich und seiner Linie, das im Großherzogthum 
Baden gelegene Stammgut mit den Rittergütern Helmstadt und Neunstetten dem Grafen 
Götz, bezw. seiner Linie zugefallen ist, wurde bezüglich der Erbfolgeordnung in Abänderung 
des Familienstatuts vom 28. Januar 1819 Ziff. 9 lit. d, vgl. Reg. Blatt vom Jahr 1823 
S. 530, bestimmt, daß die Erbfolge in jedem der beiden Stammgüter künftig für die 
Dauer des Blühens des Mannsstammes jeder der beiden Linien (der Götz'schen bezw. 
Erich'schen Linie) nach der Primogenitur und dem Lineal= und Gradualsystem erfolgen 
soll, und daß mit dem Aussterben des Mannsstammes der einen Linie die Stammgüter 
zu Gunsten des Mannsstammes der anderen verbleibenden Linie wieder vereinigt 
werden sollen. 6 
Nachdem dieser Abänderung der Erbfolgeordnung nach genommener Rücksprache mit 
der Kgl. Regierung für den Jagstkreis durch Beschluß der Civilkammer vom 20. April 1893 
unter Vorbehalt der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird 
solches hiemit bekannt gemacht. 
Hall, den 20. April 1893. 
p Jetter. 
— v — 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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