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Art. II.
Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 erhält folgende Fassung:
2) Personen, welche nach §. 25 und §. 3 des Krank sicherungsgesetzes
der Versicherungspflicht nicht unterliegen.
Art. III.
Der Art. 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 wird durch folgende Bestim-
mungen ersetzt:
Art. 13.
Die für die Gemeinde-Krank sicherung geltenden Bestimmungen des
§. 5 a Abs. 3, 8. 6a Abs. 1 Zif-. 1 bis 3 und Abs. 2, S§. 46, 46 a, §. 49
Abs. 5, §. 52 Abs. 2, §. 55 Abs. 3, 8§. 56, 56 a, §. 57 Abs. 1, 2 und 4,
S. 57a Abs. 1, 2 und 3, §. 57b, 8§. 75b, 76, 76a, 76b, 76e, 76d, 76e,
78a, 80 nebst der dazu gehörigen Strafbestimmung des §. 82 und §. 82 a des
Krank sicherungsgesetzes, sowie die Bestimmungen des 8. 134 des Reichs-
gesetzes vom 5. Mai 1886 finden auf die Krankenpflegeversicherung entsprechende
Anwendung. Hiebei sind den Arbeitgebern im Sinne des §. 52 Abs. 2, §. 55
Abs. 3, §§. 80 und 82 des Krank sicherungsgesetzes und den Betriebs-
unternehmern im Sinne des §. 57a Abs. 3 desselben die Dienstherrn gleich-
gestellt. An die Stelle des Krankengelds tritt bei der entsprechenden Anwen-
dung des §. 6Ga Abs. 1 Ziff. 2 und §. 76e das etwa eingeführte Verpflegungsgeld.
Die in den angeführten Bestimmungen (Abs. 1) der höheren Verwaltungs-
behörde zugewiesenen Zuständigkeiten kommen der Kreisregierung, diejenigen
der Aufsichtsbehörde dem Oberamt zu.
Soweit eine Amtskörperschaft die Krankenpflegeversicherung übernommen
hat, tritt sie bei der Anwendung des §. 6a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2,
sowie des §. 49 Abs. 5 des Krankenversicherungsgesetzes an die Stelle der
Gemeinden.
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche aus der entsprechenden An-
wendung des §. 57a werden in dem durch Art. 12 geordneten Verfahren
entschieden.