Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Art.  3.
(Zu  §  5  des  Gesetzes.)
e  Die  Prüfungsscheine  sind  nach  dem  Muster  der  Anlage  A  auszustellen.
Art.  4.
(Zuss#-Cedes  Gesetzes.)
Die  Verteilung  der  Aufsicht  über  die  Deckhengste  unter  die  Mitglieder
des  Prüfungsausschusses  ist  von  dessen  Vorsitzenden  dem  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  anzuzeigen.

Art.  5.
(Zu  §  8  des  Gesetzes.)

Die  Tage-,  Nachtgelder=  und  Reisekosten-Berechnungen  sind,  mit  dem  Vermerk
  der  Richtigkeit  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  versehen,  dem
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  einzureichen.

Art.  6.
(Zu  §  9  Absatz  2  des  Gesetzes.)

Die  wegen  verspäteter  Anmeldung  entstehenden  Kosten  einer  besonderen
Prüfung  sind  durch  den  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  dem  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  anzuzeigen,  welches  die  Beiziehung  veranlaßt.


Art.  7.
(Zu  §  10  des  Gesetzes.)

Die  Verzeichnisse  über  die  erfolgten  Deckungen  sind  nach  dem  Muster
#nlae  #  der  Anlage  B  für  jeden  Hengst  besonders  zu  führen.
#  Die  Deckscheine  sind  nach  dem  Muster  der  Anlage  C  auszustellen.
Art.  8.
(Zu  §  11  des  Gesetzes.)

Der  geringste  Satz  des  Deckgeldes  wird  auf  12  —N  festgesetzt.