142
Art. 3.
(Zu § 5 des Gesetzes.)
e Die Prüfungsscheine sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Art. 4.
(Zuss#-Cedes Gesetzes.)
Die Verteilung der Aufsicht über die Deckhengste unter die Mitglieder
des Prüfungsausschusses ist von dessen Vorsitzenden dem Staatsministerium,
Departement des Innern, anzuzeigen.
Art. 5.
(Zu § 8 des Gesetzes.)
Die Tage-, Nachtgelder= und Reisekosten-Berechnungen sind, mit dem Vermerk
der Richtigkeit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters versehen, dem
Staatsministerium, Departement des Innern, einzureichen.
Art. 6.
(Zu § 9 Absatz 2 des Gesetzes.)
Die wegen verspäteter Anmeldung entstehenden Kosten einer besonderen
Prüfung sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem Staatsministerium,
Departement des Innern, anzuzeigen, welches die Beiziehung veranlaßt.
Art. 7.
(Zu § 10 des Gesetzes.)
Die Verzeichnisse über die erfolgten Deckungen sind nach dem Muster
#nlae # der Anlage B für jeden Hengst besonders zu führen.
# Die Deckscheine sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
Art. 8.
(Zu § 11 des Gesetzes.)
Der geringste Satz des Deckgeldes wird auf 12 —N festgesetzt.