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8. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krank sicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen und im
Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit freie Verpflegung, letztere in der Regel in einem Kranken-
haus, zu gewähren. Denjenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häus-
licher Gemeinschaft zusammenleben, ist auch im Falle der Erwerbsunfähigkeit auf ihr
Verlangen die freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses zu
gewähren. "
Die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung ist berechtigt, jeden Erkrankten zur
Kur und Verpflegung in ein Krankenhaus zu verweisen, wenn die Art der Krankheit
Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des
Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn das Verhalten des Kranken seine Genesung
verzögert oder dessen Zustand eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
Art. 8.
Soweit durchschnittlich im Bezirk der Krankenpflegeversicherung die Kosten der freien
ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erheblich geringer sind,
als die Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus, ist denjenigen Versicherten,
welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erhalten,
im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit außerdem vom dritten Tag nach dem Tage der Er-
krankung ab ein Verpflegungsgeld zu gewähren, welches dem durchschnittlichen Mehrbetrag
der Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus entspricht.
Ob hienach ein solches Verpflegungsgeld zu gewähren ist, wird durch das Statut
(Art. 5) und, solange ein solches im Falle des Art. 1 Abs. 2 nicht besteht, durch Verfü-
gung der Kreisregierung nach Vernehmung der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung
gleichmäßig für den ganzen Bezirk der letzteren bestimmt. Diese Bestimmung des Statuts
kann durch Verfügung der Kreisregierung geändert oder aufgehoben werden, wenn dies
in Folge Aenderung der Verhältnisse geboten erscheint und eine entsprechende Aenderung
des Statuts nicht erfolgt.
Die Höhe des Betrags des Verpflegungsgeldes wird von den zur Beschlußfassung
über das Statut zuständigen Behörden mit Genehmigung der Kreisregierung und, wenn
ein zur Genehmigung sich eignender Beschluß nicht zu Stande kommt, durch Verfügung
der Kreisregierung festgesetzt.
Gegen die Verfügung der Kreisregierung steht der Verwaltung der Krankenpflege-