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nur in kurzen Pfiffen bestehen und zwar gibt der zu Berg fahrende Dampfer, wenn er
den Thaldampfer in Sicht bekommt, das Haltsignal mit drei rasch aufeinander folgenden
Pfiffen, hierauf der Thaldampfer einen kurzen Pfiff zum „Vorrücken“ und bei Beginn
der Weiterfahrt der Bergdampfer ebenfalls mit einem kurzen Pfiff das Signal „Achtung“
für die Bemannung des Anhangs. Weitere als die vorgeschriebenen Nebelhornsignale
sollen, insbesondere bei der Thalfahrt, nur in dringlichen Ausnahmsfällen gegeben werden.
In der Nähe der Stadt Heidelberg hat die Signalgebung unter Vermeidung von
Nebelhornsignalen in Gemäßheit der Anlage III. stattzufinden.
Vor der Abfahrt von Heilbronn nach Lauffen sind statt der Nebelhornsignale drei
Glockenzeichen abzugeben.
Zur Nachtzeit (§. 30) haben die in Absatz 2 bis 5 bezeichneten Signale vorbehält-
lich der in §. 30 Ziff. 1 Abs. 3 getroffenen Ausnahmebestimmung zu unterbleiben.
S. 18.
Sonstige Vorschriften für fahrende Schiffe.
1. Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in §. 25 bezeichnete Signalflagge
oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen.
2. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals nebeneinander gekuppelt fahren. Auf der
Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn ist jede Nebeneinanderkuppelung von Schiffen verboten.
3. Das Ouertreiben der Schiffe ist untersagt.
4. Dampfschiffe haben bei der Annäherung an Furthen, Engen, Krümmungen und
Ueberfahrtsanstalten mit der Dampfpfeife einmal ein Signal zu geben.
§. 19.
Sonstige Vorschriften für fahrende Flöße.
1. Die Flößer dürfen Sperren nur beim Anlanden und Ausweichen, niemals aber
auf seichten Stellen des Fahrwassers gebrauchen.
2. Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten
werden.
3. Das Anfahren und Schleifen der Flöße an Brücken, sowie an Uferbauten und
Flußzeilen ist verboten.
Nöthigenfalls haben sich die Flößer auf letztere zu stellen und das Floß mittelst
Stangen davon abzuhalten.