Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

98 
nur in kurzen Pfiffen bestehen und zwar gibt der zu Berg fahrende Dampfer, wenn er 
den Thaldampfer in Sicht bekommt, das Haltsignal mit drei rasch aufeinander folgenden 
Pfiffen, hierauf der Thaldampfer einen kurzen Pfiff zum „Vorrücken“ und bei Beginn 
der Weiterfahrt der Bergdampfer ebenfalls mit einem kurzen Pfiff das Signal „Achtung“ 
für die Bemannung des Anhangs. Weitere als die vorgeschriebenen Nebelhornsignale 
sollen, insbesondere bei der Thalfahrt, nur in dringlichen Ausnahmsfällen gegeben werden. 
In der Nähe der Stadt Heidelberg hat die Signalgebung unter Vermeidung von 
Nebelhornsignalen in Gemäßheit der Anlage III. stattzufinden. 
Vor der Abfahrt von Heilbronn nach Lauffen sind statt der Nebelhornsignale drei 
Glockenzeichen abzugeben. 
Zur Nachtzeit (§. 30) haben die in Absatz 2 bis 5 bezeichneten Signale vorbehält- 
lich der in §. 30 Ziff. 1 Abs. 3 getroffenen Ausnahmebestimmung zu unterbleiben. 
S. 18. 
Sonstige Vorschriften für fahrende Schiffe. 
1. Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in §. 25 bezeichnete Signalflagge 
oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen. 
2. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals nebeneinander gekuppelt fahren. Auf der 
Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn ist jede Nebeneinanderkuppelung von Schiffen verboten. 
3. Das Ouertreiben der Schiffe ist untersagt. 
4. Dampfschiffe haben bei der Annäherung an Furthen, Engen, Krümmungen und 
Ueberfahrtsanstalten mit der Dampfpfeife einmal ein Signal zu geben. 
§. 19. 
Sonstige Vorschriften für fahrende Flöße. 
1. Die Flößer dürfen Sperren nur beim Anlanden und Ausweichen, niemals aber 
auf seichten Stellen des Fahrwassers gebrauchen. 
2. Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten 
werden. 
3. Das Anfahren und Schleifen der Flöße an Brücken, sowie an Uferbauten und 
Flußzeilen ist verboten. 
Nöthigenfalls haben sich die Flößer auf letztere zu stellen und das Floß mittelst 
Stangen davon abzuhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.