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S. 20.
Vorbeifahren von Schiffen, die sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben
oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbeifahren, ihren vorherigen Fahrweg
einzuhalten.
S. 21.
Vorbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite.
Allgemeine Bestimmung.
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden oder mit einem Floß
zusammentreffen, dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an ein-
ander beziehungsweise an dem Floß vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem je-
weiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt
gewährt. Sie haben in diesem Falle die nachstehenden Vorschriften (§§. 22 und 23) zu
beachten.
8. 22.
Verbeifahren von Schiffen und Flößen an einander im gleichen Fahrweg von genügender Breite
in gleicher Richtung.
Wenn in der gleichen Richtung vorbeigefahren werden soll (§. 21), gilt folgendes:
1. Will der Führer eines zu Thal treibenden Schiffs einem Floß oder einem andern
langsamer treibenden Schiff vorfahren, so ist diese Absicht durch Aufhissen einer blauen
Flagge und Zurufen zu erkennen zu geben. Das Floß oder das vordere Schiff
weichen möglichst nach dem linken Ufer aus, um das vorfahrende Fahrzeng zwi-
schen sich und dem rechten Ufer vorbeizulassen.
Erreicht ein zu Thal gehendes Dampfschiff ein Floß oder ein vorausfahrendes
Segelschiff, so hat der Führer des Dampfschiffs mittelst der Dampfpfeife ein
kurzes Signal zu geben und eine auf einer Stange angebrachte blaue Flagge
nach derjenigen Seite des Flusses zu schwenken, welche das Floß oder Segelschiff
einhalten soll. Das Floß oder Segelschiff hat das Zeichen zum Beweis des
Verständnisses in gleicher Weise zu wiederholen und sodann nach der ihm be-
zeichneten Richtung auszuweichen.
3. Einem vom Ufer aus gezogenen Schiff darf immer nur auf der dem Leinpfad
1.