Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

146 
zu untersagen sei, sowie innerhalb welcher Strecken ober- und unterhalb des Fischwegs 
für die Zeit, während welcher er geöffnet ist, der Fischfang nicht betrieben werden dürfe. 
VI. Schutz der Fischwasser gegen Verunreinigung. 
8. 15. 
Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Abwasser oder durch sonstige 
die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Einrichtungen ist möglichst zu vermeiden und 
bei der polizeilichen Cognition über die Einrichtung solcher Anstalten das Interesse der 
Fischerei, insbesondere durch Anordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der 
Fischwasser zu wahren, sofern solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnißmäßige Belästigung 
ausgeführt werden können. (Fischereigesetz vom 27. November 1865 Art. 13.) 
VII. Verbot des Einsetzens neuer Fischarten in den Bodensee ohne behördliche Genehmigung. 
6 S. 16. 
Es ist verboten, in den Bodensee neue Fischarten ohne vorgängige behördliche Be- 
willigung einzusetzen. 
Gesuche um Erlanbniß zum Einsetzen neuer Fischarten sind bei dem Oberamt an- 
zubringen und von diesem dem Ministerium des Innern durch Vermittlung der Central- 
stelle für die Landwirthschaft zur Entscheidung vorzulegen. 
VIII. Fischereiaussicht. 
8. 17. 
Außer den Landjägern, Ortspolizeidienern, Gemeinde-, Feld- und Waldschützen 
haben auch die Steuerwächter, Grenzaufseher und Forstwächter den Vollzug der Fischerei- 
vorschriften gelegentlich der Ausübung ihres ordentlichen Dienstes zu überwachen und es 
sind diese Diener durch eine besondere Dienstanweisung mit ihren diesfallsigen Obliegen- 
heiten bekannt zu machen. 
Insbesondere ist die Einhaltung der nach Maßgabe der S§. 14 und 15 im Interesse 
der Fischzucht getroffenen Anordnungen durch Organe der Gemeinden oder Amtskörper- 
schaften regelmäßig zu kontroliren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.