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18.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 25. Juli 1894.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten. Vom 25. Qui vle 1894. — Gesetz,
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Nierblichenen. om 25. Juni 1894. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, betreffend die Gebül lren für die thierärztliche Umersuchung
der vom Ausland eingeführten. Thiere. Vom 22. I ekanntmachung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Verleihung der surisischen sien an den Bezirksverein für Anstellung von
Krankenpflegerinnen in Heidenheim. Vom 2. Juli — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend das geer d der zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenscheftli he Befähigung für den einjä hrig efreiwilligen Militärdienst brrechiigten höt eren Lehranstalten.
Vom 4. Juli 1894. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die
Hrmächt ung 2 Aussiellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche un Schutzgebtet von Togo.
Hul — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der
Sann gerk an die Kleinkinderpflege in Othlingen, Oberamts Kirchpelme Vom 10. Juli 1894. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom
11. Juli 1894.
Geseh,
betreffend die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten.
Vom 25. Juni 1894.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die auf Lebenszeit und die auf einen fest bestimmten Zeitraum angestellten Beamten
der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des