Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Beschwerde an den Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte zu, welcher in der vollen 
Besetzung mit sieben Mitgliedern endgiltig über die Amtsenthebung entscheidet. Die 
Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von einem Monat nach 
Eröffnung der angefochtenen Entscheidung bei der Kreisregierung oder beim Disziplinar- 
hof einzureichen. 
Der Disziplinarhof entscheidet auf Grund öffentlich mündlicher Verhandlung, wenn 
eine solche von dem Ortsvorsteher oder den bürgerlichen Kollegien, welche den Antrag 
auf Amtsenthebung gestellt haben, verlangt oder von dem Disziplinarhof für nöthig 
erachtet wird, und wenn nicht Gründe im Sinne des §. 173 des Reichsgerichtsverfassungs- 
gesetzes verliegen, welche den Ausschluß der Oeffentlichkeit rechtfertigen. Der Orts- 
vorsteher kann einen Bevollmächtigten zuziehen. 
Art. 9. 
Die Amtsenthebung auf Grund dieses Gesetzes kann auch dann erfolgen, wenn die 
Voraussetzungen derselben (Art. 1) schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sich erfüllt 
haben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Marienwahl den 25. Juni 1894. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
Gesth, 
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen. 
Vom 25. Juni 1894. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
	        
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