Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Anderen  hiezu  nicht  verpflichteten  Körperschaftsbeamten  kann  der  Beitritt  vom  Verwaltungsrath
  der  Kasse  mit  Zustimmung  der  Körperschaftsbehörde  und  mit  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  gestattet  werden.

Denjenigen  Beamten,  welche  der  Kasse  auf  Grund  freiwilligen  Beitritts  angehören,
steht  es  frei,  aus  derselben  wieder  auszutreten.  Der  Austritt  erfolgt  durch  schriftliche,
bei  der  Kreisregierung  einzureichende  Erklärung  und  tritt  mit  dem  Beginn  des  auf  den
Einlauf  der  Austrittserklärung  nächstfolgenden  Rechnungsjahres  in  Wirksamkeit.

Art.  4.

Die  Vorschriften  der  Art.  2  und  3  finden  auf  diejenigen  Körperschaftsbeamten,  welche
einer  vor  dem  Inkrasttreten  dieses  Gesetzes  errichteten  körperschaftlichen  Pensionsanstalt
angehören,  dann  keine  Anwendung,  wenn  ihnen  von  dieser  Anstalt  unter  den  in  Art.  5
bezeichneten  Voraussetzungen  Ruhegehalte  und  ihren  Hinterbliebenen  Sterbenachgehalte  und
Pensionen  von  mindestens  der  in  Art.  14  und  Art.  18—20  vorgesehenen  Höhe  gewährt
werden.

Die  von  einzelnen  Körperschaften  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  errichteten
Pensionsanstalten  können,  ohne  daß  es  der  Zustimmung  der  bei  denselben  betheiligten
Beamten  bedarf,  mit  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  im  Wege  freiwilliger
Uebereinkunft  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  vereinigt  werden.  In
diesem  Fall  geht  bezüglich  sämmtlicher  der  körperschaftlichen  Pensionsanstalt  angehörender
Beamten,  soweit  sie  zur  Zeit  der  Vereinigung  noch  nicht  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,
die  Pensionslast  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auf  die
Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  über,  wogegen  von  der  körperschaftlichen  Pensionsanstalt
  die  Beiträge,  welche  die  ihr  angehörigen  Beamten  für  die  vor  der  Vereinigung
abgelaufene  pensionsberechtigte  Dienstzeit  nach  den  Bestimmungen  der  Art.  27  ff.  und  des
Art.  41  Abs.  2  und  3  zu  entrichten  gehabt  hätten,  an  die  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte
  zu  vergüten  sind.

Zweiter  Abschnitt.
Ruhegehalt.
Art.  5.
Ein  Recht  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  steht  den  der  Pensionskasse  angehörigen