Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Rönigliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. 
Vom 22. Februar 1894. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammentritt 
der vertagten Ständeversammlung auf 
„ Dienstag den 6. März dieses Jahres 
Frstimmt. 
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage 
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder 
versammeln. 
Gegeben Stuttgart, den 22. Februar 1894. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Niecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung. Vom 2. Februar 1894. 
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Januar 
1894, betreffend Abänderungen der dem §.1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 
beigefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 
1894 Nr. 4 S. 16/17), zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Februar 1894. 
Pischek. Schott v. Schottenstein.
	        
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