Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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stellenden  Verbindungsbahn  von  Untertürkheim  nach  Kornwestheim  diejenigen  Grundstücke
und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach
dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Verbindungsbahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Betriebsordnung
  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  380)
und  zwar  im  Unterbau  zweispurig,  im  Oberbau  zunächst  einspurig  anzulegen.  Bei  den
Stationen  Untertürkheim  und  Kornwestheim  werden  Rangirbahnhöfe  hergestellt,  auch  wird
der  Rangirbahnhof  Untertürkheim  durch  Verbindungslinien  an  die  Remsbahn  und  die
Wagenwerkstätte  Cannstatt  angeschlossen.  Die  Verbindungsbahn  Untertürkheim-Kornwestheim
  zweigt  von  dem  neuanzulegenden  Rangirbahnhof  Untertürkheim  in  nordwestlicher
Richtung  ab,  unterfährt  die  Nemsbahn  und  die  Waiblingerstraße  bei  Cannstatt,  durchschneidet
  den  Sulzrain  daselbst  und  übersetzt  in  einer  Höhe  von  ca.  30  m  über  der  Thalsohle
  das  Neckarthal  mittels  eines  674,6  m  langen  Viadukts  oberhalb  Münster,  erreicht
die  dort  vorgesehene  Station  und  wendet  sich  sodann  gegen  den  Ausläufer  der  Cannstatter
  Haide  im  Gewand  Schnarrenberg,  welcher  mit  einem  260  m  langen  Tunnel
durchbrochen  wird.  Von  da  führt  die  Bahn  zum  Feuerbachthal  bei  Zazenhausen,  überschreitet
  dasselbe  mittels  eines  181,8  m  langen  Viadukts  in  einer  Höhe  von  ca.  35  m
über  der  Thalsohle  und  wendet  sich  mit  Unterführung  der  Ludwigsburger  Staatsstraße
in  einem  Bogen  gegen  die  Hauptbahn,  um  in  den  parallel  der  bestehenden  Hauptbahn
anzulegenden  Nangirbahnhof  Kornwestheim  einzumünden.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Februar  1894.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.