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stellenden Verbindungsbahn von Untertürkheim nach Kornwestheim diejenigen Grundstücke
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach
dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
Nach diesem Plan ist die Verbindungsbahn gemäß den Bestimmungen der Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 380)
und zwar im Unterbau zweispurig, im Oberbau zunächst einspurig anzulegen. Bei den
Stationen Untertürkheim und Kornwestheim werden Rangirbahnhöfe hergestellt, auch wird
der Rangirbahnhof Untertürkheim durch Verbindungslinien an die Remsbahn und die
Wagenwerkstätte Cannstatt angeschlossen. Die Verbindungsbahn Untertürkheim-Kornwestheim
zweigt von dem neuanzulegenden Rangirbahnhof Untertürkheim in nordwestlicher
Richtung ab, unterfährt die Nemsbahn und die Waiblingerstraße bei Cannstatt, durchschneidet
den Sulzrain daselbst und übersetzt in einer Höhe von ca. 30 m über der Thalsohle
das Neckarthal mittels eines 674,6 m langen Viadukts oberhalb Münster, erreicht
die dort vorgesehene Station und wendet sich sodann gegen den Ausläufer der Cannstatter
Haide im Gewand Schnarrenberg, welcher mit einem 260 m langen Tunnel
durchbrochen wird. Von da führt die Bahn zum Feuerbachthal bei Zazenhausen, überschreitet
dasselbe mittels eines 181,8 m langen Viadukts in einer Höhe von ca. 35 m
über der Thalsohle und wendet sich mit Unterführung der Ludwigsburger Staatsstraße
in einem Bogen gegen die Hauptbahn, um in den parallel der bestehenden Hauptbahn
anzulegenden Nangirbahnhof Kornwestheim einzumünden.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisenbahnverwaltung
durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staatseisenbahnen
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 16. Februar 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.