Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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liegende Vereinbarung der Körperschaftsbehörde und des Beamten kann jedoch der Werth 
einer dem letzteren eingeräumten freien Dienstwohnung bis zum Höchstbetrag von 400 M. 
als pensionsberechtigter Einkommenstheil erklärt werden. 
Ist unter dem festen Gehalt eines Beamten die Entschädigung für Amtsaufwand 
(Reisekosten und dergleichen) inbegriffen, so wird ein der Höhe des durchschnittlichen 
Aufwands entsprechender Betrag von ersterem in Abzug gebracht. 
Art. 10. 
Für diejenigen Beamten, deren dienstliches Einkommen ganz oder vorzugsweise aus 
unständigen Bezügen besteht, ist durch die Körperschaftsbehörde der durchschnittliche 
Jahresbetrag dieser Bezüge nach Abzug des etwa daraus zu bestreilenden Amtsaufwands 
in fester Summe als pensionsberechtigtes Einkommen zu bestimmen. 
Art. 11. 
Bei den Verwaltungsaktuaren bildet die Summe der mit Genehmigung der Kreis- 
regierung festgestellten Aversalbelohnungen für die regelmäßig vorkommenden Geschäfte 
nach Abzug der darunter begriffenen, nöthigenfalls von der Kreisregierung festzustellenden 
Entschädigung für Reisekosten, sowie für etwaige Gehilfenhaltung oder sonstigen Amts- 
aufwand die Grundlage für die Berechnung des Nuhegehalts. 
Art. 12. 
Wenn sich das dienstliche Einkommen eines Körperschaftsbeamten ohne eigenes Ver- 
schulden während seiner Dienstzeit vermindert hat, so ist auf seinen Antrag der Berech- 
nung des Ruhegehalts anstatt des im letzten Dienstjahre bezogenen Gehalts der durch- 
schnittliche jährliche Betrag des während seiner pensionsberechtigten Dienstzeit bezogenen, 
nach den Bestimmungen der Art. 9 bis 11 aurechenbaren dienstlichen Einkommens zu 
Grunde zu legen. 
Art. 13. 
Wenn ein Beamter mehrere seine Theilnahme an der Pensionskasse begründende 
Aemter versieht, so wird im Fall seiner Zuruhesetzung der Ruhegehalt für das aus 
jedem dieser Aemter fließende dienstliche Einkommen nach Vorschrift der Art. 9 bis 12 
besonders berechnet. 
Art. 14. 
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem zehntem Dienstjahre, sowie im Falle des 
Art. 5 Abs. 3 40 Prozent der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten.
	        
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