Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Mit jedem weiteren Dienstjahre, bis zum vierzigsten einschließlich, steigt derselbe 
1) um 13 Prozent aus dem Betrage der pensionsberechtigten Bezüge bis ein- 
schließlich 2400 4, 
2) um 11 Prozent aus dem Betrage derselben, welcher 2400 übersteigt. 
Der höchste Betrag eines aus der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte fließenden 
Ruhegehalts wird auf die Summe von 6000 festgesetzt. Im Falle des Art. 13 
dars die Gesammtsumme des Ruhegehalts diesen Betrag nicht übersteigen. 
Be## Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark aufgerundet. 
Art. 15. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf: 
1) wenn der Pensionär im Reichsdienst oder in einem Staats-, Kirchen-, Körper- 
schafts= oder öffentlichen Schuldienste oder im Privatdienste auf einer pensions- 
berechtigten Stelle mit einem seinem früheren Gehalte mindestens gleichen Ge- 
halte wieder angestellt wird; 
2) wenn er nach wiedererlangter Dienstfähigkeit eine ihm angebotene Wiederanstel- 
lung auf einem seiner Berufsbildung entsprechenden und mindestens seinen 
früheren Gehalt gewährenden Amte im württembergischen Staats= oder Körper- 
schaftsdienste ablehnt; 
3) wenn gegen ihn in entsprechender Anwendung des Art. 80 Abs. 2 des Beamten- 
gesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) im Wege des Disziplinarver- 
fahrens auf Verlust des Ruhegehalts erkannt wird. 
Art. 16. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1) wenn und so lange ein Pensionär im öffentlichen Dienste (vergl. Art. 15 Ziff. 1) 
oder im Privatdienste einen Gehalt bezieht, insoweit als dessen Betrag unter 
Hinzurechnung des Ruhegehalts den Betrag desjenigen Gehalts übersteigt, welchen 
der Beamte vor seiner Versetzung in den Ruhestand bezogen hatte; 
2) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder- 
erlangung desselben.
	        
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