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Von der Ueberschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit
zu übernehmen schuldig, als sie den dritten Theil seines in festen Bezügen (zu vergl.
Art. 9 Abs. 1 und 2) bestehenden Diensteinkommens nicht übersteigen oder bei einem
pensionsberechtigten Beamten nicht der Betrag des Ruhegehalts dadurch angegriffen wird,
den er im Falle seiner Zuruhesetzung zur Zeit der abgelaufenen ersten sechs Krankheits-
monate anzusprechen hätte.
Der gesetzmäßigen Beschlußfassung der Vertretung der Körperschaft bleibt es über-
lassen, die Kosten der Stellvertretung auch im Falle einer sechs Monate übersteigenden
Krankheitsdauer ausnahmsweise auf die Körperschaftskasse zu übernehmen.
Achter Abschnitt.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Art. 39.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1895 in Wirksamkeit.
Die in der ersten Zeit nach Einführung des Gesetzes zur Bestreitung von Ausgaben
erforderlichen Gelder werden der Pensionskasse vorschußweise von der Staatskasse gewährt.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf die an obigem Zeitpunkte im Amte befindlichen
Körperschaftsbeamten unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung.
Art. 40.
Von der Verpflichtung zum Beitritt zur Kasse (Art. 2 Abs. 1) sind diejenigen
Körperschaftsbeamten befreit:
1) welche auf Grund Dienstvertrags schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
Anspruch auf einen Ruhegehalt für den Fall eintretender Dienstunfähigkeit
erworben haben,
2) welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits das fünfundfünfzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.
Diese Beamten sind berechtigt, der Kasse beizutreten, die in Abs. 1 Ziff. 1 bezeich-
neten jedoch nur, sofern die Körperschaftsbehörde ihre Zustimmung hiezu ertheilt.
Art. 41.
Den Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,