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daß die neuen Planstücke bei den betreffenden Einzeichnungen in das
Personal-Hypothekenbuch
a) bis zur Einführung des neuen Katasters unter Nummer
und Beschreibung nach dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß
oder Plan,
b) nach Einführung des neuen Katasters unter Nummer und
Beschreibung nach dem damit zum Abschluß gebrachten neuen Fundbuch
(auf Grund des erforderlichen Auszugs aus dem neuen Kataster
— Gesetz vom 5. Mai 1869 §. 53 a. E. —) anzuführen
sind.
Weimar am 9. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
br. K. Brüger.
(31)] III. Mit dem 1. April dieses Jahres wird das Reichsgesetz vom 11. Januar
1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, (Reichs-Gesetzblatt
S. 11) in Kraft treten.
Das Muster-Register, in welches der Urheber eines Musters oder
Modells, um des durch das Gesetz gewährten Schutzes gegen Nachbildung
theilhaftig zu werden, dasselbe eintragen zu lassen hat (§. 7 des Gesetzes),
wird nach §. 9 des Gesetzes von den mit der Führung des Handels-Registers
beauftragten Gerichtsbehörden, im Großherzogthume folglich
von den Großherzoglichen Justizämtern und beziehungsweise von dem
Großherzoglichen Stadtgerichte in Eisenach geführt. Die in §. 9 Schlußsatz
des Gesetzes vorbehaltenen näheren Vorschriften über die Führung des Muster-Registers
sind von dem Reichskauzleramte erlassen und mittelst Bekanntmachung
vom 29. Februar dieses Jahres in dem Centralblatt für das Deutsche Reich
Nr. 9 Seite 123 bis 126 veröffentlicht worden.
Die betheiligten Großherzoglichen Gerichtsbehörden werden auf diese Vorschriften
hierdurch aufmerksam gemacht, um sich nach denselben zu achten.
Weimar am 16. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justzz.
Stichling.
3 Weimar. — Hof-Buchdruckeren.