Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

36

daß  die  neuen  Planstücke  bei  den  betreffenden  Einzeichnungen  in  das
Personal-Hypothekenbuch

a)  bis  zur  Einführung  des  neuen  Katasters  unter  Nummer
und  Beschreibung  nach  dem  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezeß
oder  Plan,

b)  nach  Einführung  des  neuen  Katasters  unter  Nummer  und
Beschreibung  nach  dem  damit  zum  Abschluß  gebrachten  neuen  Fundbuch
  (auf  Grund  des  erforderlichen  Auszugs  aus  dem  neuen  Kataster
  —  Gesetz  vom  5.  Mai  1869  §.  53  a.  E.  —)  anzuführen
sind.

Weimar  am  9.  März  1876.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departements-Chef:
br.  K.  Brüger.
(31)]  III.  Mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  wird  das  Reichsgesetz  vom  11.  Januar
  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  11)  in  Kraft  treten.

Das  Muster-Register,  in  welches  der  Urheber  eines  Musters  oder
Modells,  um  des  durch  das  Gesetz  gewährten  Schutzes  gegen  Nachbildung
theilhaftig  zu  werden,  dasselbe  eintragen  zu  lassen  hat  (§.  7  des  Gesetzes),
wird  nach  §.  9  des  Gesetzes  von  den  mit  der  Führung  des  Handels-Registers
  beauftragten  Gerichtsbehörden,  im  Großherzogthume  folglich
  von  den  Großherzoglichen  Justizämtern  und  beziehungsweise  von  dem
Großherzoglichen  Stadtgerichte  in  Eisenach  geführt.  Die  in  §.  9  Schlußsatz
des  Gesetzes  vorbehaltenen  näheren  Vorschriften  über  die  Führung  des  Muster-Registers
  sind  von  dem  Reichskauzleramte  erlassen  und  mittelst  Bekanntmachung
vom  29.  Februar  dieses  Jahres  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  9  Seite  123  bis  126  veröffentlicht  worden.

Die  betheiligten  Großherzoglichen  Gerichtsbehörden  werden  auf  diese  Vorschriften
  hierdurch  aufmerksam  gemacht,  um  sich  nach  denselben  zu  achten.

Weimar  am  16.  März  1876.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justzz.
Stichling.

3  Weimar.  —  Hof-Buchdruckeren.