Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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langen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.  Eine  Beschäftigung  außerhalb  des
Gefängnisses  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung  zulässig;  sie  sind  dabei  von  anderen  freien
Arbeitern  getrennt  zu  halten.

Die  zu  gualifizirter  Haft  (vergl.  §.  2  Ziff.  2)  Verurtheilten  können  gemäß  den
gesetzlichen  Vorschriften  gleichfalls  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen
angemessen  sind,  innerhalb  und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten
werden,  auch  außerhalb  des  Gefängnisses  angehalten  werden.

Demgemäß  wird  angeordnet,  daß  die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Gefangenen,  wenn
die  Möglichkeit  einer  angemessenen  Beschäftigung  vorhanden  ist,  zu  derselben  anzuhalten
sind.  Als  eine  den  Fähigkeiten  und  den  Verhältnissen  des  Gefangenen  angemessene
Beschäftigung  ist  nicht  ausschließlich  eine  solche  zu  betrachten,  welche  er  schon  früher
gelernt  oder  betrieben  hat.  Eine  Entbindung  von  der  Theilnahme  an  den  in  dem
Gefängniß  eingeführten,  den  Fähigkeiten  und  den  Verhältnissen  des  Gefangenen  angemessenen
  Arbeiten  ist  nur  durch  den  Vorstand  des  Gefängnisses  bei  dem  Vorliegen
besonderer  hiefür  sprechender  Umstände  zulässig.

Alle  übrigen  Gefangenen  können  nicht  zur  Arbeit  angehalten  werden;  ihre  freiwillige
Betheiligung  an  den  in  dem  Gefängniß  eingeführten  Arbeiten  ist  jedoch  nach  Thunlichkeit
zu  fördern.  Die  Beschäftigung  von  Untersuchungsgefangenen  setzt  außerdem  die  Erlaubniß
des  Richters  voraus  (vergl.  §.  116  der  Strafprozeßordnung).

8.  19.

Die  tägliche  Arbeitszeit  soll  die  Dauer  von  neun  Stunden  nicht  übersteigen.

An  den  Sonntagen  und  an  denjenigen  Fest-  und  Feiertagen,  welche  für  allgemeine
bürgerliche  erklärt  sind  (Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni  1849,  Reg.  Blatt  S.  233),
ruht  —  abgesehen  von  den  auf  das  nothwendigste  Maß  zu  beschränkenden  Hausarbeiten  —
der  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  eingeführte  Arbeitsbetrieb.  An  diesen  Tagen
haben  jedoch  israelitische  Gefangene,  welche  am  Sabbath  und  an  den  dreizehn  hohen
Festtagen  ihres  Bekenntnisses  zur  Arbeit  nicht  verpflichtet  sind,  zu  arbeiten,  wenn  Gelegenheit
  zu  einer  Arbeit  vorhanden  ist,  durch  welche  die  Sonntagsruhe  und  die  Erho—
lungszeit  des  Aufsichtspersonals  nicht  gestört  wird.

S.  20.
In  welcher  Weise  der  an  den  eingeführten  Arbeiten  Theil  nehmende  Gefangene  zu