Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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2. den Handel mit Sprengstoffen, 
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes 
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, 
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen 
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zün- 
dungen, 
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für 
Feuerwaffen, 
0) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
„ 8. 2. 
Zum Verkehr im Sinne des §. 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch 
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche 
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch 
von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht 
selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit 
schiebpulverähnlichen Gemengen), 
I) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne 
kohlensauren Alkalien s'beziehungsweise alkalischen Erden]) oder neutral reagi- 
renden Salpeterarten), 
4) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, 
Salpeter und kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erdenl.),
	        
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