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II. in Wohngebäude, nämlich Schlösser, Amtswohngebäude für Staats-, grundherr-
liche und Kommundiener, Pfarrhäuser, gemeine Wohngebäude, gemeine Wohngebäude mit
Mühlen, Fabriken, Ziegelhütten, Scheuern, Bädern 2c. 2c. (unabgetheilt) unter einem Dach,
III. in Oekonomiegebäude, nämlich
a) Gebäude für Gewerbe und Handel,
b) Gebäude für Haus= und Landwirthschaft, Scheuern, Stallungen, Wagen-
remisen, Holzremisen, Waschhäuser 2c.
Die Hofräume sind als Bestandtheile der Gebäude bei diesen aufzuführen.
Bei dem Nachtrag der Kulturarten sind in Uebereinstimmung mit dem Grundsteuer-
kataster folgende Bezeichnungen zu gebrauchen:
I. Aecker und Wechselfelder (auch Hackraine),
II. Wiesen (auch einmähdige Wiesen, Holzwiesen, Streuwiesen),
III. Weinberge,
IV. Gärten und Länder (Blumen-, Wurz-, Gemüsegärten, Baumschulen, Kraut-,
Hauf= und andere Länder, Grasgärten ohne Bäume)h,
V. Baumgüter (ganz oder theilweise mit Obstbäumen bepflanzte Aecker, Wiesen,
Grasgärten, d. h. Baumäcker, Baumwiesen, Baumgärten),
VI. Hopfengärten,
VII. Weiden (auch Böschungen, Grasraine, Laubholzgebüsch, Sicherheitsstreifen,
ertragsfähige Oeden, Weidenkulturen),
VIII. Torffelder,
IX. Hausplätze, Arbeits= und Niederlageplätze, Steinbrüche, Erz-, Thon-, Sand-
und Mergelgruben, Fischwasser und Teiche, Parkanlagen und sonstige nicht besonders
benannte Kulturarten,
X. Waldungen (Fichten und Tannen, Forchen, Laubholzhochwald, Niederwald,
Schälwald),
XI. Ertragslose Grundstücke (Oeden, Steinriegel rc.),
XII. Eisenbahnen,
XIII. Straßen und Wege,
XIV. Flüsse und Bäche.
Bei der Beschreibung der Kulturarten in den Meßurkunden sind die in den Klam-
mern enthaltenen näheren Bezeichnungen zu wählen.