Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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.  Kulturveränderungen  (vergl.  jedoch  8.  4  Abs.  3),

.  Aenderungen  der  Markungs-,  bezw.  Oberamts-,  Kreis=  und  Landesgrenzen,

.  Aenderungen  in  der  Vermarkung  der  Landes-,  Markungs=  und  Eigenthumsgrenzen,
Berichtigung  von  Fehlern  in  der  Landes-Vermessung  und  deren  Fortführung,
Aenderungen  in  Beziehung  auf  die  Topographie.

8.  4.

Von  dem  Nachtrag  sind  diejenigen  Aenderungen  ausgeschlossen,  welche  weder  auf
die  Beschreibung,  noch  auf  die  bildliche  Darstellung  Einfluß  haben,  wie  z.  B.  bloße
Eigenthumsveränderungen  (Wechsel  der  Eigenthümer).

Die  Vereinigung  von  zwei  oder  mehreren  aneinanderliegenden  Parzellen  unter  Einem
Eigenthümer  ist  beim  Nachtrag  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  der  Eigenthümer  einen
hierauf  bezüglichen  Antrag  stellt  und  keine  rechtlichen  Hindernisse  (wie  z.  B.  im  Falle
der  Verpfändung  der  einzelnen  Parzellen  an  verschiedene  Personen  oder  für  verschiedene
Forderungen),  gegen  die  Vereinigung  vorliegen.

Kulturveränderungen  (§.  3  Ziff.  6)  sind  nur  dann  nachzutragen,  wenn  sie  einen
dauernden  Bestand  haben  und  auf  die  Grundsteuer  von  Einfluß  sind  (Art.  72  Ziff.  2
des  Ges.  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer,  Reg.  Blatt
S.  127).  Wird  die  Kulturart  eines  Grundstücks  nur  theilweise  geändert,  so  ist  die  Zutheilung
  zu  mehreren  Kulturarten  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Meßgehalt  der  einzelnen
Kulturarten  durch  Vermessung  festgestellt  ist  (Art.  20  lit.  c  des  Ges.  vom  28.  April  1873).

Aenderungen  in  dem  Bestand  der  Gebäude  (§.  3  Ziff.  3)  sind  nur  dann  von  dem
Nachtrag  ausgeschlossen,  wenn  es  sich  um  solche  Gebäude  handelt,  welche  ihrer  Geringfügigkeit
  wegen  auch  in  das  Gebäudekataster  nicht  aufgenommen  werden  (Art.  2  1  Zif.
6  u.  7  des  Ges.  vom  28.  April  1873).  Dagegen  sind  für  sich  bestehende  Keller,  welche
sich  nicht  unter  einem  Gebäude  befinden,  Gegenstand  des  Nachtrags  im  Güterbuchsprotokoll
  und  im  Primärkataster,  nicht  aber  in  den  Ergänzungskarten  (Art.  1  Ziff.  2
des  Ges.  vom  28.  April  1873).

§.  5

Bei  dem  Nachtrag  der  Gebäude  sind  dieselben  nach  ihrer  Benützungsart  einzutheilen:
I.  in  Gebäude  zu  öffentlichen  Zwecken,  nämlich  Kirchen,  Kapellen,  Synagogen,  Spitäler,
Kranken=  und  Armenhäuser,  Schul=  und  Rathhäuser,  Kanzleigebäude,  Kasernen  cc.  2c.

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SJ