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c) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze (mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
[8. 2 Nr. 5)), oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
ce) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§. 2 Nr. 5)), oder
dd) Schwefelkupfer;
. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen
behaftet sind;
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände
oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch
Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvor-
richtungen veranlaßt, stattfinden soll.
S. 4.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet,
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes
den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger
auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten
Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen
vorzulegen.
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—
S. 5.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-
brauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt,
daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer,
Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Spreng-
stoffen oder beglanbigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich
führen und auf Verlangen vorzeigen.
F. 6.
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne,
haltbare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren