Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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2.  den  Handel  mit  Sprengstoffen,

3.  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  Sprengstoffen  innerhalb  des  Betriebes
von  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,

4.  die  Lagerung  von  Sprengstoffen  —  mit  Ausnahme  der  Lagerung  in  Niederlagen
oder  Magazinen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  —.

Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:

a)  die  in  dem  Heer  und  in  der  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  sprengkräftigen  Zündungen,


b)  die  für  Feuerwaffen  benutzten  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für
Feuerwaffen,

0)  Zündschnüre.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

„  8.  2.

Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  bis  3  sind  zugelassen:

1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges  Gemisch
aus  neutral  reagirenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,  deren  wesentliche
Bestandtheile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  sind,  mit  oder  ohne  Schwefel);

2.  folgende  Nitroglycerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares  Gemisch
von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  und  nicht
selbstentzündlichen  Stoffen),

b)  Dynamit  II  und  III  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit
schiebpulverähnlichen  Gemengen),

I)  Sprenggelatine  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  mit  oder  ohne
kohlensauren  Alkalien  s'beziehungsweise  alkalischen  Erden])  oder  neutral  reagirenden
  Salpeterarten),

4)  Gelatinedynamit  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  und  Holzmehl,
Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  [beziehungsweise  alkalischen  Erdenl.),