Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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8. 7. 
In den mehr als 50 Einwohner zählenden Parzellen zusammengesetzter Gemeinden 
sowie in den einzelnen der zu einem Feuerlöschverband vereinigten Gemeinden sollen zur 
Leistung der ersten Hilfe bei einem innerhalb des Ortes ausbrechenden Brande so viele 
Einwohner, als zur Handhabung der in der betreffenden Parzelle oder Gemeinde vor— 
handenen besonderen Lösch= und Rettungsgeräthe (§. 3) erforderlich sind, für ihre Auf- 
gabe eingeübt werden. 
g. 8. 
Vorbehältlich der in Gemäßheit des 8. 12 zulässigen Milderungen hat die Gemeinde 
die Mitglieder der Feuerwehr, soweit diese nicht etwa selbst die Beschaffung der Aus- 
rüstung übernimmt, mit den nachstehenden Ansrüstungsstücken zu versehen. 
1. Die Steiger und Retter einschließlich ihrer Führer haben zu erhalten: Helm, 
Armband, 11 cm breite Steigergurte, Steigerseil mit zwei Karabinern, außerdem min- 
destens die Hälfte derselben Beil sammt Tasche, Steigerlaterne und Signalpfeife und 
ein im Verhältniß zur Zahl der vorhandenen Fahrspritzen stehender Theil derselben einen 
Schlauchhalter, wobei sechs Schlauchhalter auf jede Spritze zu rechnen sind. In Gemein- 
den oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 Einwohnern ist überdies die Hälfte 
der Retter mit einer Schlinge und einem Rettungssack zu versehen. Auch müssen in 
Orten bis zu 1200 Einwohnern mindestens zwei, in größeren Orten mindestens vier 
Steiger mit einem Gurtkarabiner ausgestattet sein. 
Die Schlauchleger haben zu erhalten: Helm, Armband, 8 cm breite Gurte und 
wenigstens zur Hälfte einen Holzhammer, eine Laterne und eine Signalpfeife. 
2. Die Spritzenmeister sind mit Oelm, Armband, 8 cm breiter Gurte, Steiger- 
laterne und Holzhammer auszurüsten. Die gesammte Spritzenmannschaft ist mit Arm- 
bändern zu versehen. « 
3. Wo eine besondere Hydrantenabtheilung besteht, sind die Mitglieder derselben 
mit Armband und 8 cm breiter Gurte und ein Theil der Mitglieder außerdem mit 
Beilen sammt Taschen, Holzhammer, Laterne und Signalpfeife auszurüsten. 
4. Die Mitglieder der Abtheilungen für das Herbeischaffen des Wassers, für die 
Flüchtung der geretteten Fahrniß und für die Aufrechterhaltung der Ordnung erhalten 
bloß Armbänder.
	        
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