Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ohne diese weiteren Geräthe oder Einrichtungen diejenigen Geräthe oder Einrichtungen, 
für welche ein Beitrag nachgesucht wird, ihrem Zwecke nur mangelhaft entsprechen würden. 
Bei der Bemessung der aus der Centralkasse zu gewährenden Beiträge ist auf die 
ökonomische Lage der Gemeinden, welchen dieselben zu Theil werden, besondere Rücksicht 
zu nehmen. Die Ausbezahlung des verwilligten Beitrags erfolgt erst, wenn eine vorzu- 
nehmende technische Untersuchung ergeben hat, daß die angeschafften Geräthe den an die 
Verwilligung des Beitrags aus der Centraltasse geknüpften Bedingungen entsprechen. 
Die Vornahme dieser Untersuchung ist von dem Vorstand des Verwaltungsraths der 
Gebäudebrandversicherungsanstalt in der Regel dem Bezirksfeuerlöschinspektor, wofern er 
Techniker ist, zu übertragen, es kann jedoch mit derselben, wenn es sich um werthvolle Ge- 
räthschaften handelt oder sonstige besondere Gründe für die Beiziehung des Landesfeuer- 
löschinspektors vorliegen, auch der letztere beauftragt werden. 
g. 36. 
Die drei der Verwaltungskommission der Centralkasse zur Förderung des Feuer- 
löschwesens angehörenden Delegirten der Mobiliarfeuerversicherungsanstalten werden unter 
der Leitung des Vorstands des Verwaltungsraths der Gebändebrandversicher gsanstalt 
je auf die Dauer von drei Jahren in der Weise gewählt, daß von der Direktion und 
bei Gesellschaften, deren Direktionssitz außerhalb Württembergs sich befindet, von dem 
württembergischen Hauptagenten jeder in Württemberg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen 
Mobiliarfeuerversicherungsanstalt drei dieser Anstalten schriftlich bezeichnet werden, wel- 
cher die Entsendung eines Vertreters in die Verwaltungskommission zustehen soll. Dabei 
hat jede Anstalt so viele Wahlstimmen, als sie in dem Kalenderjahr der Wahl Voll- 
beträge von 100 4 nach Maßgabe des Art. 23 des Gesetzes in die Centralkasse einzu- 
bezahlen hat. 
Kommt die Direktion beziehungsweise Hauptagentur einer Anstalt der Aufforderung 
des Vorstands des Verwaltungsrathes der Gebäudebrandversicherungsanstalt zur Abgabe 
ihrer Wahlstimme binnen zwei Wochen vom Tag der durch Postschein nachgewiesenen 
Absendung der Aufforderung nicht nach, so geht sie für die betreffende Wahlperiode ihres 
Wahlrechtes verlustig. 
Als gewählt gelten diejenigen drei Anstalten, welche die meisten der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigen. Haben mehrere Anstalten gleich viele Stimmen erhalten, 
so entscheidet das Loos. 
  
  
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