Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

77

nen  Verwaltungsaufwands  der  Centralkasse  handelt  (zu  vergl.  Art.  26  Abs.  2,  Art.  29
Abs.  2),  kann  der  Vorsitzende  der  Kommission  für  sich  allein  —  vorbehältlich  späterer
Mittheilung  an  die  letztere  —  Zahlungsanweisungen  an  den  Kassier  erlassen.  In  allen
übrigen  Fällen  kann  über  die  Gelder  der  Kasse  nur  auf  Grund  eines  Mehrheitsbeschlusses
der  Verwaltungskommission  verfügt  werden.  Weicht  dabei  die  Kommission  nach  der  Ansicht
  des  Vorsitzenden  von  der  gesetzlichen  Bestimmung  der  Centralkasse  oder  von  den
Grundsätzen  einer  soliden  Kassenverwaltung  ab,  so  hat  er  die  Ausführung  des  gefaßten
Beschlusses  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  des  Ministeriums  einzuholen.

Bei  der  Beschlußfassung  der  Kommission  hat  jedes  Mitglied  derselben  gleiches  Stimmrecht.
  Der  Vorsitzende  stimmt  nur  im  Fall  der  Stimmengleichheit.  Dem  Ministerium
bleibt  anheimgegeben,  einen  Beamten  mit  berathender  Stimme  in  die  Versammlungen
der  Kommission  abzuordnen.  Die  von  den  Mobiliarfeuerversicherungsanstalten  und  den
Feuerwehren  delegirten  Mitglieder  der  Kommission  erhalten  für  ihre  Theilnahme  an  den
Sitzungen  derselben  neben  dem  Ersatz  der  etwa  aufgewendeten,  zu  liquidirenden  Reisekosten,
  eine  den  Ersatz  des  Zehrungsaufwandes  in  sich  schließende  Vergütung  von  124
täglich  aus  der  Centralkasse  ausbezahlt.

Zu  Art.  28.
§.  38.
Will  ein  besonderer  Bezirksfeuerlöschinspektor  bestellt  werden,  so  ist  in  denjenigen
Bezirken,  in  welchen  ein  Bezirksfeuerwehrausschuß  besteht,  dieser  letztere  von  der  Amtsversammlung

  über  seine  Wünsche  und  Anträge  vor  der  Wahl  des  Bezirksfeuerlöschinspektors
  zu  vernehmen.

 

8.  39.

Die  von  dem  Bezirksfeuerlöschinspektor  vorzunehmende  jährliche  Visitation  des  Feuerlöschwesens
  der  einzelnen  Gemeinden  hat  in  Verbindung  mit  einer  der  durch  Art.  18  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  beiden  Hauptübungen  unter  thunlichster  Vermeidung  von  Zeiten
zu  erfolgen,  in  welchen  die  Mitglieder  der  Feuerwehr  durch  Berufsgeschäfte,  namentlich
Feldgeschäfte,  besonders  in  Anspruch  genommen  sind.

Bei  der  Bisitation  hat  sich  der  Bezirksfeuerlöschinspektor  insbesondere  darüber  zu
vergewissern,  daß  die  Uebungen  der  Feuerwehr  in  sachgemäßer  Weise  und  in  der  genügenden
  Anzahl  (zu  vergl.  §.  23)  vorgenommen  werden.