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nen Verwaltungsaufwands der Centralkasse handelt (zu vergl. Art. 26 Abs. 2, Art. 29
Abs. 2), kann der Vorsitzende der Kommission für sich allein — vorbehältlich späterer
Mittheilung an die letztere — Zahlungsanweisungen an den Kassier erlassen. In allen
übrigen Fällen kann über die Gelder der Kasse nur auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses
der Verwaltungskommission verfügt werden. Weicht dabei die Kommission nach der An-
sicht des Vorsitzenden von der gesetzlichen Bestimmung der Centralkasse oder von den
Grundsätzen einer soliden Kassenverwaltung ab, so hat er die Ausführung des gefaßten
Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung des Ministeriums einzuholen.
Bei der Beschlußfassung der Kommission hat jedes Mitglied derselben gleiches Stimm-
recht. Der Vorsitzende stimmt nur im Fall der Stimmengleichheit. Dem Ministerium
bleibt anheimgegeben, einen Beamten mit berathender Stimme in die Versammlungen
der Kommission abzuordnen. Die von den Mobiliarfeuerversicherungsanstalten und den
Feuerwehren delegirten Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Theilnahme an den
Sitzungen derselben neben dem Ersatz der etwa aufgewendeten, zu liquidirenden Reise-
kosten, eine den Ersatz des Zehrungsaufwandes in sich schließende Vergütung von 124
täglich aus der Centralkasse ausbezahlt.
Zu Art. 28.
§. 38.
Will ein besonderer Bezirksfeuerlöschinspektor bestellt werden, so ist in denjenigen
Bezirken, in welchen ein Bezirksfeuerwehrausschuß besteht, dieser letztere von der Amts-
versammlung über seine Wünsche und Anträge vor der Wahl des Bezirksfeuerlöschinspek-
tors zu vernehmen.
8. 39.
Die von dem Bezirksfeuerlöschinspektor vorzunehmende jährliche Visitation des Feuer-
löschwesens der einzelnen Gemeinden hat in Verbindung mit einer der durch Art. 18 des
Gesetzes vorgeschriebenen beiden Hauptübungen unter thunlichster Vermeidung von Zeiten
zu erfolgen, in welchen die Mitglieder der Feuerwehr durch Berufsgeschäfte, namentlich
Feldgeschäfte, besonders in Anspruch genommen sind.
Bei der Bisitation hat sich der Bezirksfeuerlöschinspektor insbesondere darüber zu
vergewissern, daß die Uebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in der genü-
genden Anzahl (zu vergl. §. 23) vorgenommen werden.