Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Bezirksfeuerlöschinspektor kann einer Feuerwehr des Bezirks nur als Komman— 
dant angehören. Wo dies der Fall ist, hat das Oberamt alle drei Jahre den Landes- 
feuerlöschinspektor zu ersuchen, in der betreffenden Gemeinde die in Art. 28 Abs. 2 des 
Gesetzes vorgeschriebene Untersuchung der Feuerlöschgeräthe und Besichtigung der Fener- 
wehr vorzunehmen. Die in Abs. 1 getroffene Bestimmung findet entsprechende Anwendung. 
Auf den 1. April jedes Jahres hat der Bezirksfeuerlöschinspektor nach dem ein- 
geführten Formular eine übersichtliche Darstellung des jeweiligen Standes der Feuerlösch- 
einrichtungen der einzelnen Gemeinden des Bezirks bezw. einen Nachtrag zu dieser Dar- 
stellung in doppelter Ausfertigung dem Oberamt vorzulegen, welches eine Ausfertigung 
dem Landesfeuerlöschinspektor mittheilt. 
Zu Art. 29. 
S. 40. 
Die Aufträge beziehungsweise Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens oder Ober- 
gutachtens in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens (Art. 29 Abs. 1, Art. 28 Abs. 4 des 
Gesetzes; §. 13 Abs. 1, §. 18 Abs. 2 der gegenwärtigen Verfügung) sind von den 
Kollegialbehörden beziehungsweise den Oberämtern unmittelbar an den Landesfeuerlösch- 
inspektor zu richten. 
Behufs der wirksamen Führung der technischen Oberaufsicht über die Feuerlösch- 
einrichtungen und die Feuerwehren in den einzelnen Bezirken des Landes hat der Landes- 
feuerlöschinspektor alljährlich in einer Anzahl von Gemeinden des Landes, welche von dem 
Vorstand des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt bestimmt werden, 
unter Beiziehung des Bezirksfeuerlöschinspektors alle auf das Feuerlöschwesen sich beziehenden 
Einrichtungen und Anstalten zu visitiren und das Ergebniß dieser Visitationen, zutreffenden 
Falles unter Beifügung der erforderlichen Anträge zur Beseitigung gefundener Mißstände, 
dem Oberamt mitzutheilen, welches die geeigneten Anordnungen, erforderlichenfalls im 
weiteren Benehmen mit dem Landesfeuerlöschinspektor, zu treffen hat. In demjenigen 
Jahre, in welchem der Landesfeuerlöschinspektor die Feuerlöscheinrichtungen einer Gemeinde 
visitirt, fällt die in Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Visitation dieser Ein- 
richtungen durch den Bezirksfeuerlöschinspektor aus. Die bei der Visitation durch den 
Landesfeuerlöschinspektor abgehaltene Uebung der Feuerwehr gilt als Hauptübung im 
Sinne des Art. 18 des Gesetzes. 
 
	        
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