Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 18. April 1894. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, belreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des 
für den Bau der Verbindungslinie zwischen der Hauptbahn und der Gäubahn auf der Prag bei Stuttgart, 
eines zweiten Gleises der Bahnstrecke Stuttgart-Hasenberg und eines auf der Prag anzukesenden Güter- 
bahnhofs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 1. April 1 — Be- 
kanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die 
zu dem Reichsgesetz über die Kriegsleistungen. Vom 27. März 1894. Bekanmmachung der Ministerien 
des Junern und der Finanzen betreffend die Ausstellung von Ursprungszengnissen für die Ausfuhr nach 
Rußland. Vom 7. April 1891. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend 
den Wirkungskreis der Ortsschulbehörden und Ortsschulaufseher für die Volksschulen. Vom 12. April 189.1. 
— Bekanntmachung des Finanzministeriums= chetreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen 
dem Reich und Spanien. Vom 12. April 1 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau 
der Verbindungslinie zwischen der Hauptbahn und der Gänbahn auf der Prag bei Stuttgart, eines 
zweiten Gleises der Bahnstrecke Stuttgart-Hasenberg und eines auf der Prag anzulegenden Güter- 
bahnhofs erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 4. April 1894. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der Erbauung 
der nachstehenden, nach Art. 2 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1893 (Reg. Blatt
	        
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