Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Abs. 1. Das Recht, einem Schulkinde aus dringenden Gründen Dispen- 
sation vom Schulbesuche zu ertheilen, steht mit Beschränkung auf höchstens 2 Tage 
in der Woche dem Lehrer der betreffenden Klasse zu. Dispensationsgesuche, die 
von dem Lehrer abgewiesen worden sind, darf der Ortsschulaufseher nicht ohne 
vorgängige Rücksprache mit dem Lehrer genehmigen. 
Abs. 2. Weitergehende Dispensationen und zwar bis zu 6 Schultagen können 
in Fällen, wo ein besonders dringendes Bedürfniß hiezu festgestellt ist, von dem 
Ortsschnlaufseher nach vorgängigem Benehmen mit dem Lehrer ertheilt werden. 
8. 4. 
Die Ziffer II 14 erhält in Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Abhaltung der periodischen ordentlichen Schulprüfungen kommt, soweit 
dieselben nicht von dem Bezirksschulaufseher vorgenommen werden, dem Ortsschul- 
aufseher zu. 
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 beigefügt: 
Die Oberschulbehörden sind befugt, auf Antrag der Ortsschulbehörde die 
Herbstprüfung, insbesondere bei Schulkomplexen mit 5 und mehr Klassen, in 
Wegfall kommen zu lassen. 
Stuttgart, den 12. April 1894. 
Sarwey. 
Bekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend die Verlängrrung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 
Vom 12. April 1894. 
Die im Reichsgesetzblatt vom 31. v. Mts. Nr. 12 erschienene Bekanntmachung des 
Reichskanzlers wird nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 12. April 1894. 
Riecke.
	        
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