Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bekanntmachung des -Kinisterinms des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Regiewegarbeiten und soustigen Regietiefbanarbeiten der 
Amtskörperschaften und Gemeinden beschöstigten Personen. Vom 20. April 1895. 
Mit Wirkung vom 1. Mai 1895 ab sind die Amtskörperschaften Weinsberg, 
Künzelsau und Geislingen sowie die sämmtlichen Gemeinden bezw. Theilgemeinden 
der vorgenannten Oberamtsbezirke unter Haftung der betreffenden Amtskörperschaften 
für die Kosten gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 
für leistungsfähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen 
bei ihren Regiewegarbeiten sowie sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten beschäftigten 
Personen auf eigene Nechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 20. April 1895. 
  
Pischek. 
Berichtigung. 
In der Berichtigung zu dem Abdruck des Gesetzes, betreffend die allgemeine Fortbildungs- 
schule 2c. vom 22. März d. J., auf Seite 100 des Regierungsblattes ist in Zeile 6 von unten statt 
„Außerdem konnte 2c.“ zu lesen: „Außerdem kann 2c.“. 
Gebructt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele.
	        
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