1
2.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 30. Januar 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt. Vom 23. Jannar
1895. — Königliche Verordnung, betreffend Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf dem
Bodensee. Vom 23. Januar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Er-
richtung eines Gewerbegerichts. Vom 4. Januar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein von Kinderfreunden in Stuttgart.
Vom 14. Jannar 1895. — Belanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend
die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungsverbände und die hinsichtlich der
Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. Vom 21. Jannar 1895. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr von Schlachtvieh aus Italien. Vom 24. Jannar 1895.
» Königlichevkkokdnnnz
betreffend Vorschriften für die Licherheit der Bodenseeschiffahrt. Vom 23. Januar 1895.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir auf
Grund von Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, zu-
folge einer zwischen den Regierungen der Bodenseeuferstaaten getroffenen Verständigung,
wie folgt:
a) Wo in der internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee
vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868 S. 40), sowie in der Königlichen
Verordnung vom 12. Dezember 1892, betreffend Vorschriften für die Sicherheit