Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 30. Januar 1895. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend Vorschriften für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt. Vom 23. Jannar 
1895. — Königliche Verordnung, betreffend Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf dem 
Bodensee. Vom 23. Januar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Er- 
richtung eines Gewerbegerichts. Vom 4. Januar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein von Kinderfreunden in Stuttgart. 
Vom 14. Jannar 1895. — Belanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend 
die auf Grund des Gesetzes über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungsverbände und die hinsichtlich der 
Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. Vom 21. Jannar 1895. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr von Schlachtvieh aus Italien. Vom 24. Jannar 1895. 
  
  
» Königlichevkkokdnnnz 
betreffend Vorschriften für die Licherheit der Bodenseeschiffahrt. Vom 23. Januar 1895. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir auf 
Grund von Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen 
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, zu- 
folge einer zwischen den Regierungen der Bodenseeuferstaaten getroffenen Verständigung, 
wie folgt: 
a) Wo in der internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868 S. 40), sowie in der Königlichen 
Verordnung vom 12. Dezember 1892, betreffend Vorschriften für die Sicherheit
	        
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