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Königliche Verordnung,
betreffend Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe auf dem Bodensee.
Vom 23. Januar 1895.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Zufolge einer zwischen den Regierungen der Bodenseeuferstaaten getroffenen Ver-
einbarung treten die Bestimmungen des Art. 14 der internationalen Schiffahrts= und
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867, Königliche Verordnung vom
29. Februar 1868 (Reg. Blatt S. 39), vom 1. Februar 1895 an außer Wirksamkeit.
Von dem gleichen Tage ab treten auf Grund von §. 367 Ziff. 5 und 6 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, sowie von Art. 44 und 51 des Gesetzes vom 27. De-
zember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich, die nachfolgenden landesrechtlichen Vorschriften in
Kraft.
A. Die Beförderung von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen).
J. Zum Verkehre auf dem Bodensee sind folgende Sprengstoffe zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Be-
standtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge-
misch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und
nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und 1II (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
T) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zäh-elastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien lbeziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral reagiren-
den Salpeterarten),
d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend