20
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erden)),
e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
Stoffen);
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Procent Wassergehalt, und gepreßte,
nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische
von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe
enthalten:
a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol
oder ähnlichen Stoffen),
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro-
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der Boden-
see-Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe.
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungs-
station dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Be-
stimmungsstation erforderlichen Begleitpapieren versehen sein.
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr
vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen
des Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt:
1. Die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht
sprengkräftigen Zündungen,
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für
Feuerwaffen,
3. Zündschnüre.
II. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziffer 1
zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;