Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, 
Salpeter und kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erden)), 
e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen 
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen 
Stoffen); 
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Procent Wassergehalt, und gepreßte, 
nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische 
von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe 
enthalten: 
a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol 
oder ähnlichen Stoffen), 
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro- 
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum 
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der Boden- 
see-Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe. 
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungs- 
station dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Be- 
stimmungsstation erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. 
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr 
vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen 
des Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt: 
1. Die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht 
sprengkräftigen Zündungen, 
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für 
Feuerwaffen, 
3. Zündschnüre. 
II. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziffer 1 
zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
	        
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