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V. Die Sprengstoffe sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhaltes
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen
Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte
amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter
und brennbarem Salpeter (I, 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel,
Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinirter Nitro-
cellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (I, 3) darf in metallene Behälter,
ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder
Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2 ½ Kilo-
gramm Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehl-
pulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden.
Die in 1, 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht auch
in loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schieß-
baumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (I, 3) sind durch eine Umhüllung von Papier
in Pakete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach 1, 6 zugelassenen Sprengstoffe,
soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Die Pa-
tronen der in I, 2 aufgeführten Stoffe sind außerdem mit einer das Eindringen von
Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem
Gummibentel) zu versehen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Procent Wassergehalt, sowie Securit-
und Roburitpatronen (I, 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Papp-
schachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 Procent Wassergehalt
ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen,
noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) in dieselben Behälter ver-
packt werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus