Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Regieweg- und sonstigen Regietiefbanarbeiten der Amts- 
Kkörperschaften und Ge#meinden beschäftigten personen. Vom 26. Juli 1895. 
Mit Wirkung vom 1. August 1895 ab sind die Amtskörperschaften Mergentheim 
und Oehringen sowie die sämmtlichen Gemeinden bezw. Theilgemeinden dieser Ober- 
amtsbezirke unter Haftung der betreffenden, schon früher hinsichtlich der Unfallversicherung 
ihrer Regiewegarbeiten als leistungsfähig erklärten Amtskörperschaften für die Kosten 
gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als leistungs- 
fähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen bei Regieweg- 
bau= und Unterhaltungsarbeiten sowie bei sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten 
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 26. Juli 1895. 
Pischek. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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