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Koͤniglich-Baierisches
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Regzierungssbla t t.
XVIII. Stück. München, Samstag den r. Juni 1816.
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Verordnung.
(Militär Cartel Konvention mit ChurcHessen betreffend.)
M inisterium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
De. von Seiner Majestät dem Kenige
unterm Heutigen ratifieirte Militär Cartel
Konvention mit ChurHessen wird hiedurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
München den 27. April 1816.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der GeneralSekretaͤr
v. Baumüller.
Seine königliche Majestät von Baiern,
und Seine königliche Hoheit der Churfürst
von Hessen, von glelchen Ansichten über den
Vortheil einer wechselseitigen Auslieferung
der Deserteurs und Militärpflichtigen zur
Befdbrderung des Militärdienstes ausgehend,
haben Sich bewogen gesunden, zur Erreichung
dieses Zweckes eine Cartel' und Auslieferungs
Konvention abzuschließen.
— — „
Zu diesem Geschaͤfte haben Seine Majestaͤt
der König von Baiern den koͤniglichen Kaͤ-merer
und geheimen Staatsrath Freiherrn
von Gruben, und Seine königliche Hoheit
der Churfürst von Hessen das churfürstlich
hessische Kriegskollegium r. Departement beauftragt,
welchenach vorgängiger Auswechslung
der belderseitigen Vollmachten mit Vors
behalt der allerhöchsten Genehmigung beider
Souveräns über nachstehende Punkte übereingekommen
sind:
Artikel 1.
Jedes im Kriegsdienste stehende Indivis
duum bei der Linien Truppe sowohl als bet
der Landwehr, wie auch jeder bei dem Artilleriezuge
oder bei dem Fuhrwesen Angestellte,
soll, wenn derselbe bereits desertirt
ist, oder in der Zukunft desertirt, nebst seinen
Wassen, Pferden, Gepäck und Montirung,
durch die Civil= oder Militär Behörden
desjenigen kontrahirenden Theils, in dessen
Staaten er eine Zuflucht gesucht hat,
arretirt werden, um ihn, ohne daß es einer
Requisition bedürfe, an den andern Theil,
dessen Dienst er verlassen hat, auszuliefern.
Kur diejenigen Deserteurs, die als Unterthanen
des Sctaates, in welchen sie übergegangen
sind, rechtlich erkannt werden, un-(22)