Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regzierungssbla  t  t.

 

XVIII.  Stück.  München,  Samstag  den  r.  Juni  1816.

.—
Verordnung.

(Militär  Cartel  Konvention  mit  ChurcHessen  betreffend.)


M  inisterium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
De.  von  Seiner  Majestät  dem  Kenige

unterm  Heutigen  ratifieirte  Militär  Cartel

Konvention  mit  ChurHessen  wird  hiedurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
München  den  27.  April  1816.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  GeneralSekretaͤr
v.  Baumüller.

Seine  königliche  Majestät  von  Baiern,
und  Seine  königliche  Hoheit  der  Churfürst
von  Hessen,  von  glelchen  Ansichten  über  den
Vortheil  einer  wechselseitigen  Auslieferung
der  Deserteurs  und  Militärpflichtigen  zur
Befdbrderung  des  Militärdienstes  ausgehend,
haben  Sich  bewogen  gesunden,  zur  Erreichung
  dieses  Zweckes  eine  Cartel'  und  Auslieferungs
  Konvention  abzuschließen.

—  — „

Zu  diesem  Geschaͤfte  haben  Seine  Majestaͤt
der  König  von  Baiern  den  koͤniglichen  Kaͤ-merer
  und  geheimen  Staatsrath  Freiherrn
von  Gruben,  und  Seine  königliche  Hoheit
der  Churfürst  von  Hessen  das  churfürstlich
hessische  Kriegskollegium  r.  Departement  beauftragt,
  welchenach  vorgängiger  Auswechslung
  der  belderseitigen  Vollmachten  mit  Vors
behalt  der  allerhöchsten  Genehmigung  beider
Souveräns  über  nachstehende  Punkte  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Jedes  im  Kriegsdienste  stehende  Indivis
duum  bei  der  Linien  Truppe  sowohl  als  bet
der  Landwehr,  wie  auch  jeder  bei  dem  Artilleriezuge
  oder  bei  dem  Fuhrwesen  Angestellte,
  soll,  wenn  derselbe  bereits  desertirt
ist,  oder  in  der  Zukunft  desertirt,  nebst  seinen
  Wassen,  Pferden,  Gepäck  und  Montirung,
  durch  die  Civil=  oder  Militär  Behörden
  desjenigen  kontrahirenden  Theils,  in  dessen
  Staaten  er  eine  Zuflucht  gesucht  hat,
arretirt  werden,  um  ihn,  ohne  daß  es  einer
Requisition  bedürfe,  an  den  andern  Theil,
dessen  Dienst  er  verlassen  hat,  auszuliefern.

Kur  diejenigen  Deserteurs,  die  als  Unterthanen
  des  Sctaates,  in  welchen  sie  übergegangen
  sind,  rechtlich  erkannt  werden,  un-(22)