Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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21. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 10. August 1895. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Verlängerung der Befugniß der Württembergischen Notenbank in Stuttgart zur Ausgabe 
von Banknoten. Vom 18. Juli 1895. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der König- 
lichen Militärverwaltung zur Erwerbung eines Gefechtsschießlatzes für das XllI. (Königlich Württem- 
bergische) Armeekorps auf dem Münsinger Hardt im Wege der Zwangsenteignung. Vom 3. August 1895. 
Gesetz, 
betreffend die Verlängerung der gefugniß der Württembergischen Notenbank in Stuttgart zur 
Ausgabe von Banknoten. Vom 18. Juli 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Mürttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Königliche Regierung wird ermächtigt, die der Württembergischen Notenbank 
in Stuttgart auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1871, betreffend die Errichtung 
einer Notenbank (Reg. Blatt S. 194), und des dieses Gesetz abändernden und ergänzenden
	        
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