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Benzin, Ligroin, Naphtha, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl,
Schmieröle u. s. w.);
b) alle aus Theer oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und
Schiefertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe;
W) Schwefeläther (Aethyläther), Collodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol);
d) rothe rauchende Salpetersäure;
e) weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor;
)) Bucher'sche Feuerlöschdosen.
Die in lit. a) und b) bezeichneten Gegenstände werden in drei Klassen eingetheilt,
je nachdem sie bei 17·°5° C. ein specifisches Gewicht haben von:
(Klasse I) mindestens 0·780 (sogenanntes Testpetroleum, Benzol, Toluol, Tylol,
Cumol, Mirbanöl, Solaröl, Photogen u. s. w.),
(Klasse II) weniger als 0•780 und mehr als 0·680 (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.),
(Klasse III) 0·680 oder weniger (Petrolenmäther, Gasolin, Neolin u. s. w.).
II. Die in lit. a) und b) genannten Gegenstände dürfen auf dem Bodensee
nur befördert werden entweder:
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug;
die Gegenstände der Klassen I und II außerdem
C) in besonders guten, dauerhaften Fässern.
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeng sind noch folgende.
Vorschriften zu beachten:
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Substanzen fest verpackt sein.
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh,
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einer
gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf für die Stoffe der Klasse 1I bei Verwendung von Glasgefäßen
60 Kilogramm, bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für.