Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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K  1.
Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  2.  Januar  1895.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.  Vom  21.  Dezember  1894.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Vornahme  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Vom
27.  Dezember  1894.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
  für  das  Jahr  1395.  Vom  28.  Dezember  1894.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.
  Vom  21.  Dezember  1894.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  des  §.  157  der  Verfassungsurkunde  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  daß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,
welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
  haben,  auf  den  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde,  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unabhängigkeit  der  staatsbürgerlichen  Rechte  von  dem  religiösen
Bekenntnisse,  vom  31.  Dezember  1861,  des  die  Verfassungsurkunde  in  mehreren  Punkten
abändernden  Verfassungsgesetzes  vom  26.  März  1868,  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  die
Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke,  von  demselben  Tage  in  der  demselben  durch
Art.  I  bis  III  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882,  betreffend  Aenderungen  des  Landtagswahlgesetzes
  vom  26.  März  1868,  gegebenen  Fassung  sofort  vorgenommen  werde.

Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Dezember  1894.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.