Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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3) darstellende Geometrie, soweit sie zum Verständniß bautechnischer Zeichnungen 
erforderlich ist; 
4) ebene Trigonometrie, Polygonometrie und sphärische Trigonometrie; 
5) analytische Geometrie der Ebene bis zu den Hauptsätzen über die Kegelschnitte 
einschließlich; 
6) Grundzüge der Methode der kleinsten Ouadrate; 
7) Vermessungskunde: 
Kenntniß der zum Horizontal- und Höhenmessen sowie der zum Kartiren 
und zum Berechnen von Flächen dienenden Instrumente; Prüfung und Berich- 
tigung dieser Instrumente; 
Längen= und Winkelmessungen; Grundstücksvermessungen von kleinerem und 
größerem Umfange; trigonometrische und polygonometrische Messungen und 
Berechnungen mit Anwendung der vorgeschriebenen Formulare; 
geometrische (nivellistisch.), trigonometrische und barometrische Höhen- 
messungen; Höhenaufnahmen; 
Ausgleichung der unvermeidlichen Messungsfehler nach den gebräuchlichsten 
zeichnerischen und rechnerischen Methoden; Anfertigung von Handrissen, Karten 
und Planen aller Art, Flächenberechnungen; Ausfertigung von Meßurkunden; 
Kenntniß des Koordinatensystems der württembergischen Landesvermessung 
und Auflösung darauf bezüglicher Aufgaben; Bekanntschaft mit rechtwinklig-sphä- 
rischen und mit geographischen Koordinaten; 
8) Baumessungen: 
sowohl wissenschaftlich strenge als angenäherte, den üblichen Geschäfts- 
gebräuchen entsprechende Messung und Berechnung von Linien, Flächen und 
Rauminhalten; Bekanntschaft mit den bautechnischen Bezeichnungen und Aus- 
drücken, Fertigung einer Baumeßurkunde; 
9) Bekanntschaft mit den in Württemberg für das Vermessungswesen überhaupt, 
ferner für die Landesvermessung, Ergänzung und Fortführung derselben, sowie 
für die Feldbereinigung ertheilten Vorschriften. 
Bei den schriftlichen Arbeiten wird auf geordnete Darstellung Gewicht gelegt.
	        
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