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3) darstellende Geometrie, soweit sie zum Verständniß bautechnischer Zeichnungen
erforderlich ist;
4) ebene Trigonometrie, Polygonometrie und sphärische Trigonometrie;
5) analytische Geometrie der Ebene bis zu den Hauptsätzen über die Kegelschnitte
einschließlich;
6) Grundzüge der Methode der kleinsten Ouadrate;
7) Vermessungskunde:
Kenntniß der zum Horizontal- und Höhenmessen sowie der zum Kartiren
und zum Berechnen von Flächen dienenden Instrumente; Prüfung und Berich-
tigung dieser Instrumente;
Längen= und Winkelmessungen; Grundstücksvermessungen von kleinerem und
größerem Umfange; trigonometrische und polygonometrische Messungen und
Berechnungen mit Anwendung der vorgeschriebenen Formulare;
geometrische (nivellistisch.), trigonometrische und barometrische Höhen-
messungen; Höhenaufnahmen;
Ausgleichung der unvermeidlichen Messungsfehler nach den gebräuchlichsten
zeichnerischen und rechnerischen Methoden; Anfertigung von Handrissen, Karten
und Planen aller Art, Flächenberechnungen; Ausfertigung von Meßurkunden;
Kenntniß des Koordinatensystems der württembergischen Landesvermessung
und Auflösung darauf bezüglicher Aufgaben; Bekanntschaft mit rechtwinklig-sphä-
rischen und mit geographischen Koordinaten;
8) Baumessungen:
sowohl wissenschaftlich strenge als angenäherte, den üblichen Geschäfts-
gebräuchen entsprechende Messung und Berechnung von Linien, Flächen und
Rauminhalten; Bekanntschaft mit den bautechnischen Bezeichnungen und Aus-
drücken, Fertigung einer Baumeßurkunde;
9) Bekanntschaft mit den in Württemberg für das Vermessungswesen überhaupt,
ferner für die Landesvermessung, Ergänzung und Fortführung derselben, sowie
für die Feldbereinigung ertheilten Vorschriften.
Bei den schriftlichen Arbeiten wird auf geordnete Darstellung Gewicht gelegt.