Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Anlage I. 
TLehrplan für die allgemeine Fortbildungsschule. 
S. 1. 
Die allgemeine Fortbildungsschule hat die Aufgabe, den Schülern die in der Volks- 
schule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und nach Maßgabe der fol- 
genden Bestimmungen einen neuen Stoff des für das praktische Leben nothwendigen 
Könnens und Wissens zuzuführen. 
8. 2. 
Der Unterricht beschränkt sich nur auf wenige Fächer, in deren Behandlung die 
übrigen Fächer der Volksschule ihre Berücksichtigung finden, nämlich auf 
Religion, Aufsatz, Rechnen, Realien. 
Die 80 Unterrichtsstunden, die in der allgemeinen Fortbildungsschule jährlich zu 
halten sind, vertheilen sich so, daß 
der Religion 10 Stunden, 
dem Aufsatz 20 
dem Rechnen 20 „ 
den Realien 30 „ 
zugewiesen werden. 
Wird der Unterricht im Winterhalbjahr gegeben, so daß in der Woche 2 mal 2, im 
ganzen 4 Stunden gegeben werden, so kommen wöchentlich 
der Religion ½ Stunde, 
dem Aufsatze 1 „ 
dem Rechnen 1 „ 
den Realien 1 ½ Stunden zu. 
Wird der Unterricht das ganze Jahr hindurch ertheilt in wöchentlich 2 Stunden, 
so empfiehlt es sich, im Stundenplan je 2 Wochen zusammenzunehmen in der Weise, daß 
in der ersten Woche 1#. Stunde der Religion, 1 Stunde dem Aufsatze, 1/. Stunde den 
Realien, in der zweiten Woche 1 Stunde dem Rechnen, 1 Stunde den Realien zukommen. 
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