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andererseits über Echterdingen und Bernhausen nach Neuhausen a. F. diejenigen
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben,
welche nach dem genehmigten allgemeinen Plane für dieses Unternehmen erforderlich sind.
Nach Ziff. 2 der Konzessionsurkunde ist der Bau der Bahn nach Maßgabe der
Vorschriften vorzunehmen, welche in der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1892) ent-
halten sind.
Der Bahnhof in Möhringen soll auf die nordöstliche Seite des Dorfs neben die
Straße Degerloch— Möhringen verlegt werden, was eine Verlegung der Bahn von
Möhringen nach Hohenheim auf die Länge von etwa 1 km mit sich bringt. Die Bahn-
strecke Möhringen— Vaihingen erhält südwestlich von dem Dorf Möhringen an der Straße
von Möhringen nach Vaihingen einen Haltepunkt und in Baihingen Anschluß an die
Staatsbahn. Die Bahnstrecke Möhringen—Neuhausen zweigt bei dem angeführten Halte-
punkt von der Bahnlinie Möhringen— Vaihingen ab, führt über den Haltepunkt Unter-
aichen nach der Station Echterdingen, von da zu der Station Bernhausen, dann über
den Haltepunkt Sielmingen zu der Station Neuhausen, die an das westliche Ende des
Dorfes neben die Straße zu liegen kommt.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Filderbahn-
Gesellschaft durch den Ingenieur Ferdinand Schäcke in Stuttgart oder durch Karl
Kühner von Degerloch vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 10. Juni 1896.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.