Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

147

8.  14.

Bei  den  Verhandlungen  muß  das  gesammte  Aktenmaterial  vorliegen  und  mit  den
erschienenen  Betheiligten  durchgegangen  werden.

Ergeben  sich  hiebei  Anstände,  so  ist  auf  deren  Beseitigung  Bedacht  zu  nehmen,
insbesondere  sind  Unvollständigkeiten  und  Mängel  in  der  Bezeichnung  und  Beschreibung
der  Grundstücke  und  der  an  denselben  bestehenden  Rechte,  nöthigenfalls  nach  noch  weiter
anzustellenden  Erhebungen  zu  verbessern  und  zu  beseitigen.  Zwischen  den  Betheiligten
entstehende  Streitigkeiten  sind,  soweit  möglich,  gütlich  zu  erledigen.

§.  15.

Gegenstand  der  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  sind  nur  die  in  die  Güterbücher
einzutragenden  Rechtsverhältnisse  der  Grundstücke  (§.  20)  mit  der  Maßgabe,  daß  für  die
Unterpfandsrechte  die  Eintragungen  in  die  bestehenden  Unterpfandshefte  schlechthin  maßgebend
  sind.

Rechte,  welche  nicht  aus  den  vorliegenden  Akten  ersichtlich  und  auch  von  den  Betheiligten
  nicht  rechtzeitig  angemeldet  wor  den  sind  (§.  6),  finden  in  dem  Anlegungsverfahren
  nur  in  soweit  Berücksichtigung,  als  dieselben  von  den  Betheiligten  spätestens  in
den  Verhandlungen  geltend  gemacht  werden.

S.  16.

Soweit  auf  Grund  der  Verhandlungen  die  Rechtsverhältnisse  der  exemten  Grundstücke
  als  unbestritten  feststehen,  erfolgt  die  Eintragung  in  die  Güterbücher  in  Gemäßheit
der  in  den  §§.  19—22  enthaltenen  Vorschriften.  Bleibt  ein  Recht  bestritten,  so  wird
der  geltend  gemachte  Anspruch  zwar  ebenfalls  eingetragen,  gleichzeitig  aber  der  dagegen
erhobene  Widerspruch  vermerkt.

Sind  exemte  Grundstücke  derselben  Besitzer  von  Standesherrschaften  und  Rittergütern
in  verschiedenen  Landgerichtssprengeln  gelegen,  so  soll  die  Eintragung  der  allgemeinen
Rechtsverhältnisse  dieser  Güter  nicht  erfolgen,  ohne  daß  zuvor  die  zuständigen  Civilkammern
  über  diese  Verhältnisse  sich  gegenseitige  Mittheilungen  gemacht  und  soweit  möglich
eine  übereinstimmende  Eintragung  derselben  in  die  betreffenden  Güterbücher  herbeigeführt
  haben.